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15-Jähriger tötete Schülerin: Verfahren verstieß nicht gegen Menschenrechtskonvention

  • AFP - 21. April 2026, 11:52 Uhr
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Bild: AFP

Ein Verfahren gegen einen Berliner, der 2018 im Alter von 15 Jahren eine 14-jährige Mitschülerin erstach, hat nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen. Es liege keine Verletzung von Artikel sechs der Konvention vor, hieß es.

Ein Verfahren gegen einen Berliner, der 2018 im Alter von 15 Jahren eine 14-jährige Mitschülerin erstach, hat nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen. Es liege keine Verletzung von Artikel sechs der Konvention vor, hieß es in einem am Dienstag in Straßburg veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Der Verurteilte hatte Beschwerde eingelegt, weil er sich in seinem Recht auf ein faires Verfahren eingeschränkt sah.

Er hatte bei seiner Festnahme vor acht Jahren ein Geständnis abgelegt, das später vor Gericht gegen ihn verwendet wurde. In seiner Beschwerde am EGMR machte er geltend, dass er zuvor keine Möglichkeit hatte, sich mit seiner Mutter zu beraten. Aus Sicht des Gerichtshofs wurde jedoch alles Notwendige getan, "um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer sich seiner Verteidigungsrechte voll bewusst war und die Folgen seines Verhaltens einschätzen konnte".

Der damals 15-Jährige war im November 2018 vom Landgericht Berlin zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt worden. Die Kammer sah es als erwiesen an, dass der Jugendliche die 14-Jährige im März desselben Jahres aus Mordlust getötet hatte. Der Schüler habe sich mit der Figur des Bösewichts Joker aus den Batman-Comics identifiziert und sich mit dem Mord abhärten wollen.

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