Durch Sanktionen verursachte Verluste aus russischen Staatsanleihen und Aktien können in Deutschland bei der Einkommensteuer nicht berücksichtigt werden. Das entschied das sächsische Finanzgericht in Leipzig nach einer Mitteilung vom Montag im Fall mehrerer Kläger. Diese legten gegen das Urteil bereits Revision zum Bundesfinanzhof ein. (Az. 2 K 602/25)
Die Kläger hatten in russische Staatsanleihen und sogenannte Hinterlegungsscheine investiert, die das Eigentum an russischen Aktien garantieren. Wegen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine und die daraufhin gegen Russland verhängten Sanktionen waren weder die Staatsanleihen noch die Hinterlegungsscheine handelbar und wurden von der depotführenden Bank der Kläger gar nicht oder mit null bewertet. Auch erhielten sie keine Dividenden ausbezahlt. Die Kläger wollten daher eine steuerliche Anerkennung ihrer Verluste.
Sowohl das Finanzamt als auch das sächsische Finanzgerichts lehnten eine Berücksichtigung der Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab. Die Anteile seien nicht veräußert oder eingezogen worden, so dass ein Veräußerungsverlust nicht habe entstehen können. Die russischen Unternehmen oder der russische Staat seien auch nicht insolvent.
Der Einwand der Kläger, die Wertpapiere seien derzeit faktisch wertlos, weil sie unter anderem wegen der EU-Sanktionen gegen Russland nicht gehandelt werden könnten, überzeugte das Gericht demnach nicht. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Anleihen zu einem jetzt noch nicht bekannten Zeitpunkt wieder handelbar seien. Auch eine Dividendenzahlung sei nach Aufhebung der Sanktionen wieder möglich.
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Finanzgericht: Verluste aus russischen Staatsanleihen steuerlich nicht anerkannt
- AFP - 20. April 2026, 13:00 Uhr
Durch Sanktionen verursachte Verluste aus russischen Staatsanleihen und Aktien können in Deutschland bei der Einkommensteuer nicht berücksichtigt werden. Das entschied das sächsische Finanzgericht im Fall mehrerer Kläger.
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