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Verwaltungsgerichtshof: Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen Verfassungsrecht

  • AFP - 21. April 2026, 10:21 Uhr
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Kameras in Fernsehstudio
Bild: AFP

Der Rundfunkbeitrag verstößt mit seinem Programmangebot nicht gegen Verfassungsrecht. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in mehreren Berufungsverfahren. Die Kläger sind weiterhin zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet.

Der Rundfunkbeitrag verstößt mit seinem Programmangebot nicht gegen Verfassungsrecht. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nach Angaben vom Dienstag in mehreren Berufungsverfahren. Die Kläger sind daher weiterhin zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet.

Insgesamt ging es um sieben Berufungsverfahren, in denen die vorangegangene Rechtsprechung von Verwaltungsgerichten bestätigt wurde. Die Kläger wenden sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags. Sie sind im Wesentlichen der Auffassung, der Rundfunkbeitrag verfehle seinen öffentlich-rechtlichen Programmauftrag. Sein Programmangebot verstoße gegen die Grundsätze der Ausgewogenheit, Vielfältigkeit, Diskriminierungsfreiheit und auch der Sparsamkeit.

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt demnach keine augenfälligen oder regelmäßigen Defizite bei der Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Fernsehen, Hörfunk und Mediathek deckten alle Bereiche wie zum Beispiel Information, Kultur und Sport in ihrer vollen Breite ab.

Auch die von den Klägern gerügten Defizite bei der Berichterstattung zur politischen Meinungsbildung rechtfertigten keine andere Einschätzung, befand das in Mannheim ansässige Gericht. Die Kläger kritisieren, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk einseitig linke Parteien und "progressive" Positionen bevorzuge.

Ebenfalls ohne Erfolg blieb die Rüge der Kläger, der Rundfunk verletze systematisch die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Da die gegenwärtige Rundfunkfinanzierung maßgeblich auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruhe, sei diese Frage einer Beurteilung der Verwaltungsgerichte entzogen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde beim obersten Verwaltungsgericht eingelegt werden 

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