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Rekordstand bei unerledigten Strafverfahren - Zahl der Cannabis-Fälle sinkt

  • AFP - 6. Oktober 2025, 08:44 Uhr
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Die Teillegalisierung des Cannabiskonsums in Deutschland hat die Zahl der Verfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz erheblich reduziert. Dennoch erreichte die Zahl der unerledigten Ermittlungsverfahren einen neuen Rekordstand.

Die Teillegalisierung des Cannabiskonsums in Deutschland hat die Zahl der Verfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz erheblich reduziert. Dennoch erreichte die Zahl der unerledigten Ermittlungsverfahren bei den deutschen Staatsanwaltschaften mit 950.900 einen neuen Rekordstand, wie das Statistische Bundesamt am Montag in Wiesbaden mitteilte.

Im Jahr 2024 gab es demnach bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit rund 315.000 erledigten Verfahren 26 Prozent weniger Verfahren als im Jahr 2023. Die Teillegalisierung des Besitzes und Anbaus von Cannabis gilt seit April 2024.

Insgesamt erhöhte sich der Statistik zufolge der Gesamtbestand an offenen Verfahren im vergangenen Jahr aber um drei Prozent oder rund 27.400. Zwar sei die Zahl der neuen Ermittlungsverfahren um 1,4 Prozent auf 5,492 Millionen gesunken, so die Statistiker. Gleichzeitig habe sich aber auch die Zahl erledigter Verfahren um 0,7 Prozent auf 5,46 Millionen Verfahren verringert. 

Rund 83 Prozent der erledigten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wurden von der Polizei eingeleitet. Die übrigen Verfahren wurden von Staatsanwaltschaften selbst, von Steuer- und Zollfahndungsstellen oder von Verwaltungsbehörden eingeleitet.

Mit einem Anteil von rund 60 Prozent seien wie in den Vorjahren die meisten Verfahren eingestellt worden. Dies liege etwa daran, dass kein hinreichender Tatverdacht festgestellt wurde oder wegen Geringfügigkeit der zur Last gelegten Tat.

Zu einer Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft oder zu einem Antrag auf ein besonderes Verfahren führten rund sieben Prozent aller Ermittlungsverfahren. In weiteren rund zehn Prozent der Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, bei dem das Gericht eine Geldstrafe oder - seltener - eine Freiheitsstrafe zur Bewährung auch ohne Hauptverhandlung aussprechen kann.

Die übrigen rund 24 Prozent der Ermittlungsverfahren seien auf andere Art erledigt worden. Dazu zählten unter anderem die Verbindung mit einer anderen Strafsache, die Abgabe der Strafsache an eine andere zuständige Staatsanwaltschaft oder die Abgabe als Ordnungswidrigkeit an zuständige Verwaltungsbehörden.

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