Wirtschaft

Hotels scheitern mit Verfassungsbeschwerde wegen entgangener Gewinne in Pandemie

  • AFP - 5. November 2025, 13:25 Uhr
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Schild in der Pandemiezeit
Bild: AFP

Der Staat muss Hotels nicht alle wegen der Corona-Lockdowns 2020 und 2021 entgangenen Einnahmen ersetzen. Das Bundesverfassungsgericht erklärte eine Beschwerde gegen eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs für unzulässig.

Der Staat muss Hotels nicht alle wegen der Corona-Lockdowns 2020 und 2021 entgangenen Einnahmen ersetzen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erklärte nach Angaben vom Mittwoch eine Beschwerde gegen eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) für unzulässig. Die Hotels hätten nicht deutlich gemacht, dass Grundrechte verletzt worden seien. (Az. 1 BvR 1591/24)

Der Bundesgerichtshof hatte in den Fällen im Frühling vergangenen Jahres entschieden. In der ersten Grundsatzentscheidung vom April 2024 entschied er, dass die Hansestadt Bremen Hotels keine entgangenen Gewinne ersetzen muss. Die Infektionsschutzmaßnahmen seien rechtmäßig gewesen. Auch die Ausgestaltung der staatlichen Hilfen sei mit dem Grundgesetz vereinbar.

In den Lockdowns waren touristische Übernachtungen vorübergehend verboten, ebenso wie die meisten Veranstaltungen. Restaurants, Schwimmbäder, Saunen, Wellnesszentren und Fitnessstudios mussten geschlossen bleiben. Die Hotels bekamen staatliche Hilfen, welche die von ihnen angegebenen Verluste aber nur teilweise abdeckten.

Sie hielten die Maßnahmen für rechtswidrig. Vor dem BGH argumentierten sie, dass es auch andere, mildere Mittel gegeben hätte, um Infektionen zu vermeiden. Im ersten und zweiten Lockdown litten die Hotels demnach insgesamt fast 260 Tage unter dem Beherbergungsverbot. Sie kritisierten auch, dass es eine Förderhöchstgrenze von zuletzt 54,5 Millionen Euro gab.

Nachdem sie vor dem BGH keinen Erfolg hatten, wandten sie sich an das Verfassungsgericht. Dieses nahm ihre Beschwerde aber nun nicht zur Entscheidung an. Denn die Hotels setzten sich nicht ausreichend mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Thema Eigentum auseinander, wie Karlsruhe mitteilte. Es werde nicht erklärt, inwiefern ein möglicher Eingriff unverhältnismäßig sein könnte.

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