Die Mitglieder einer Fahrgemeinschaft haften nicht für die gegenseitige Ansteckung mit dem Coronavirus. Das Landgericht Frankenthal hat nun die Klage eines der Fahrzeuginsassen abgewiesen, der von seinem Kollegen unter anderem 20.000 Euro Schmerzensgeld plus Schadenersatz erklagen wollte.
Der Kläger, chronisch an Asthma erkrankt, hatte sich offenbar während einer gemeinsamen Fahrt bei einem Mit-Passagier angesteckt und litt später über Langzeitfolgen. Der Beklagte hatte beim Einsteigen keine Symptome, meldete aber abends per Kurznachricht ein positives Testergebnis in die Gruppe. Eine Maske trug er im Fahrzeug nicht, wurde vom Fahrer auch nicht dazu aufgefordert.
Das Gericht wies die Klage ab. Bei einer Fahrgemeinschaft sei eine gegenseitige Haftung grundsätzlich ausgeschlossen, heißt es laut dem Portal RA Online in der Begründung. Es sei zudem aufgrund der Kontaktbeschränkungen während der Pandemie allgemein bekannt gewesen, dass enger persönlicher Kontakt die Hauptinfektionsquelle darstellte. Der unter Asthma leidende Kläger habe sich dem Infektionsrisiko ausgesetzt. (Az.: 7 O 110/24)
Motor
Recht: Fahrgemeinschaften - Kein Schadenersatz bei Corona-Ansteckung
- Holger Holzer/SP-X - 3. Februar 2025, 11:58 Uhr
Mit Fahrgemeinschaften lassen sich Geld und Emissionen sparen. Im Gegenzug gibt es gewisse Risiken.
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