Wenn eine Eigentümergemeinschaft Reparaturen am Haus plant, muss sie nicht zwingend Angebote von mehreren Handwerkern einholen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Freitag und setzte damit jahrelanger Unklarheit ein Ende. Denn Gerichte hatten die Frage unterschiedlich eingeschätzt. Der BGH betrachtete sie nun vom Standpunkt eines "vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers" aus und gestand diesem einen Spielraum bei sogenannten Erhaltungsmaßnahmen zu. (Az. V ZR 7/25)
Im konkreten Fall ging es um einen Streit aus Wuppertal. Dort beschloss 2023 die Eigentümergemeinschaft einer großen Wohnanlage Reparaturen und Renovierungen an zwei Häusern. So sollten für insgesamt 9000 Euro Fenster und Vordachverglasungen ausgetauscht sowie Malerarbeiten ausgeführt werden.
Beauftragt wurden eine Glaserei, mit der die Gemeinschaft schon seit Jahrzehnten zusammenarbeitete, und ein Malerbetrieb, mit dem sie ebenfalls gute Erfahrungen gemacht hatte. In dem Beschluss wurde ausdrücklich darauf verzichtet, weitere Angebote von anderen Handwerkern einzuholen.
Das störte zwei Wohnungseigentümer. Sie zogen vor Gericht und fochten die Beschlüsse der Gemeinschaft an. Vor dem Amtsgericht Wuppertal hatte die Klage keinen Erfolg. Das Landgericht Düsseldorf gab den Klägern in der Berufung aber teilweise recht. Es entschied, dass ab einer bestimmten Summe verschiedene Angebote eingeholt werden müssten. Die Grenze zog es bei 4000 Euro.
Gegen das Düsseldorfer Urteil wandten sich beide Seiten an den BGH. Dieser urteilte nun zugunsten der Gemeinschaft. Er hob das Urteil des Landgerichts auf, die Klage wurde abgewiesen.
Entscheidend sei, dass die Informationen vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers ausreichen, erklärte der BGH. Eigentümer sollten eine passende Leistung zu einem marktgerechten Preis bekommen.Â
Bei Kleinaufträgen liege es "auf der Hand", dass sie selbst beurteilen könnten, ob ihnen das Angebot den Preis wert sei. Bei größeren Erhaltungsmaßnahmen könnten sie sich durch Architekten oder Bausachverständige beraten lassen.
Der BGH verwies darauf, dass oft die Zeit drängt und nur wenige Handwerker zur Verfügung stehen. Wenn der einzige Anbieter schon früher gute Arbeit geleistet habe, sei unter Umständen auch kein weiteres Angebot notwendig.
Denn neben dem Preis sei es wichtig, dass der Betrieb sorgfältig und zügig mit qualifizierten Beschäftigten arbeite, den Zeitplan einhalte und mögliche Mängel behebe. All das könnten Eigentümer besser einschätzen, wenn sie einen schon bekannten Betrieb beauftragten.
Wirtschaft
Reparaturen am Haus: Eigentümer müssen nicht zwingend mehrere Angebote einholen
- AFP - 27. März 2026, 10:45 Uhr
Wenn sie Erhaltungsmaßnahmen am Haus plant, muss eine Eigentümergemeinschaft nicht zwingend Angebote von mehreren Handwerkern einholen. Das entschied der Bundesgerichtshof.
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