Das Land Niedersachsen muss bei seiner finanziellen Ausgleichsregelung für die Ausstattung inklusiver Schulen nachbessern. Das entsprechende Gesetz sei verfassungswidrig, weil es keine Kompensationszahlungen für ausschließlich im Bereich der Oberstufe tätige kommunale Schulträger vorsehe, entschied der Staatsgerichtshof in Bückeburg am Mittwoch. Er ordnete eine verfassungskonforme Neufassung an. Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen der Region Hannover und dem Land. (Az. StGH 2/24)
Es geht dabei um die Kostenausgleichsbestimmungen zum niedersächsischen Landesschulgesetz, demzufolge alle öffentlichen Schulen in dem Land ab dem Schuljahr 2013/2014 inklusive Schulen sind. Das dient der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Das Land beteiligt sich mit einer Pauschale an den Kosten der Schulträger für barrierefreie Zugänge. Bei der Verteilung wird jedoch nur die Schülerzahl im Bereich von Primar- sowie Sekundarstufe I berücksichtigt - also bis maximal Klasse zehn.
Schulträger, die nur für ältere Schüler im Bereich der Sekundarstufe II zuständig sind, erhalten demzufolge keine Zahlungen. Diese Regelung sei zumindest ab dem Zeitpunkt verfassungswidrig geworden, an dem die ersten inklusiven Jahrgänge die Oberstufe erreicht hätten, urteilte das Landesverfassungsgericht nun. Dies sei im Schuljahr 2018/2019 geschehen.
Laut Entscheidung des Staatsgerichtshof muss der Gesetzgeber bis Ende kommenden Jahres eine verfassungsgemäße Reform beschließen. Bis dahin bleibt die aktuelle Regelung zu den Kostenregelungen weiter bestehen.
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Kostenregelung für inklusive Schule: Land Niedersachsen muss nachbessern
- AFP - 3. Dezember 2025, 13:11 Uhr
Niedersachsen muss bei seiner finanziellen Ausgleichsregelung für inklusive Schulen nachbessern. Das entsprechende Gesetz ist verfassungswidrig, da es keine Kompensationszahlungen für nur im Bereich der Oberstufe tätige Schulträger vorsieht.
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