Bei außergewöhnlichen Umständen müssen Fluggesellschaften für Verspätungen nicht zahlen. Die Enteisung der Tragflächen fällt zumindest in kalten Regionen nicht unter diese Ausnahmeregelung, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat.
Geklagt hatte eine Passagierin, deren Abflug in Minneapolis sich im Dezember 2021 wegen der Enteisung so stark verzögert hatte, dass sie ihren Anschlussflug in Amsterdam verpasste. Ihr endgültiges Ziel erreichte sie erst vier Stunden nach der planmäßigen Ankunft. Die Airline verweigerte eine Ausgleichszahlung unter Hinweis auf die Fluggastrechteverordnung. Die darin formulierte „außergewöhnlichen Umstände“ erkannte das Gericht aber in diesem Fall nicht: Die Enteisung eines Flugzeugs gehöre bei winterlichen Temperaturen grundsätzlich zur normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens, zitiert das Portal „RA Online“ aus der Begründung. Winterliche Flugbedingungen seien in kalten Regionen nicht als Naturereignis anzusehen. (Az.: X ZR 146/23)
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Recht: Flugverspätung durch Enteisung - Winter kein außergewöhnlicher Umstand
- Holger Holzer/SP-X - 23. Januar 2025, 15:57 Uhr

Airlines berufen sich bei Verspätungen gerne auf außergewöhnliche Umstände. Bei typischen Winterereignissen hilft das aber nicht.
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