Wirtschaft

Gericht kippt Grundsteuerregelung in vier Städten im Ruhrgebiet

  • AFP - 4. Dezember 2025, 14:44 Uhr
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Wohnhaus
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Die Hebesätze zur Bestimmung der Grundsteuer dürfen einem Gerichtsurteil aus Gelsenkirchen zufolge nicht ohne weiteres für Nichtwohngrundstücke höher liegen als für Wohngrundstücke.

Die Hebesätze zur Bestimmung der Grundsteuer dürfen einem Gerichtsurteil aus Gelsenkirchen zufolge nicht ohne weiteres für Nichtwohngrundstücke höher liegen als für Wohngrundstücke. Das Verwaltungsgericht für das nördliche Ruhrgebiet kippte am Donnerstag entsprechende Regelungen in den Städten Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen. Sie verstoßen demnach "gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Darauf basierende Grundsteuerbescheide sind rechtswidrig." 

Den Angaben des Gerichts zufolge wollten die vier Städte "unter anderem die Wohnnebenkosten aus sozial- und gesellschaftspolitischen Gründen reduzieren oder zumindest auf dem bisherigen Niveau halten". Als Ausgleich sollten die Hebesätze für Nichtwohngrundstücke angehoben werden. Dagegen klagten mehrere Eigentümer von Gewerbegrundstücken und nicht bebauten Grundstücken.

Das Verwaltungsgericht gab ihnen Recht und hob die entsprechenden Grundsteuerbescheide auf. "Die höheren Hebesätze für die Besteuerung der Nichtwohngrundstücke in den Satzungen der Gemeinden verstoßen gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit", erklärte es. "Sie benachteiligen die Eigentümer von Nichtwohngrundstücken ohne rechtlich tragfähigen Grund gegenüber den Eigentümern von Wohngrundstücken."

Wie das Gericht ausführte, wäre es durchaus möglich, Wohngrundstücke im Sinne des Gemeinwohls zu privilegieren, etwa um einen Anstieg der Wohnkosten zu vermeiden. Dafür jedoch die Hebesätze für Nichtwohngrundstücke zu erhöhen, sei nicht zulässig. Denn der Zweck sei dann "rein fiskalisch": Die Gemeinden wollten schlicht verhindern, dass die Einnahmen aus der Grundsteuer sinken.

Die vier Urteile (Essen: Az. 5 K 2074/25, Bochum: 5 K 3234/25, Dortmund: 5 K 3699/25, Gelsenkirchen: 5 K 5238/25) sind noch nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zugelassen. Auch der direkte Weg zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ist nach Angaben aus Gelsenkirchen möglich.

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