Größere Steuerrückstände von Gastronomen können einem Gerichtsbeschluss aus Hessen zufolge zum Verlust der Betriebserlaubnis für deren Gaststätten führen. Das entschied das Verwaltungsgericht Gießen nach Angaben vom Donnerstag in einem Rechtsstreit zwischen einer Gaststättenbetreiberin und der Stadt Wetzlar. Eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit könnte sich auch aus der Verletzung "sonstiger Pflichten" jenseits der unmittelbar für eine Branche geltenden Spezialgesetze ergeben. (Az.: 8 L 2893/26.GI)
Im vorliegenden Fall ließen die Höhe und Dauer der Steuerrückstände den Schluss zu, dass die Betreiberin ihre Zahlungsverpflichtungen an das Finanzamt "über einen erheblichen Zeitraum nicht ordnungsgemäß erfüllt" habe. Die Entscheidung der Stadt zum Entzug der Betriebserlaubnis sei nicht zu beanstanden. Als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen sei, wer "nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens" nicht die Gewähr dafür biete, dass er das sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben werde.
Unerheblich ist laut Gerichtsbeschluss letztlich, ob die Antragstellerin ihren steuerlichen Pflichten aus eigenem Verschulden nicht nachkam. Sie hatte nach Gerichtsangaben in dem Eilverfahren unter anderem angegeben, wegen eines Wechsels ihres Steuerbüros und schleppender Bearbeitung dort in Verzug geraten zu sein. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Unternehmerin komme es darauf aber nicht an, betonte das Gericht.
In dem Verfahren geht es um den Entzug der Betriebserlaubnis für zwei Gaststätten und zwei Spielhallen, welche die Frau in Wetzlar betreibt. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, die Beteiligten können dagegen Beschwerde beim hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
Brennpunkte
Gericht: Steuerrückstände von Gastronomen rechtfertigen Entzug von Betriebserlaubnis
- AFP - 3. September 2026, 13:01 Uhr
Größere Steuerrückstände von Gastronomen können einem Gerichtsbeschluss aus Hessen zufolge zum Verlust der Betriebserlaubnis für deren Gaststätten führen. Das entschied das Verwaltungsgericht Gießen.
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