Der Eigentümer eines frei zugänglichen Grundstücks muss keinen Abfall beseitigen, den andere dort verbotenermaßen gelagert haben. Das gilt auch für öffentlich-rechtliche Grundstückseigentümer, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nach Angaben vom Montag entschied. Es ging um ein Waldstück. (Az. 10 C 7.24)
Dieses gehört als Bundesforst der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, darf aber frei betreten werden. Unbekannte warfen dort Dachpappe weg. Der Landkreis wollte diese nicht entsorgen. Die Behörde ließ den Müll beseitigen und forderte vom Landkreis, die Kosten dafür zu erstatten.
Das Bundesverwaltungsgericht gab der Behörde Recht. Da das Grundstück von allen betreten werden darf, muss der Eigentümer den Abfall nicht beseitigen. Dafür sei vielmehr der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zuständig, erklärte das Gericht.
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Eigentümer von frei betretbarem Grundstück muss fremden Abfall nicht beseitigen
- AFP - 6. Juli 2026, 10:17 Uhr
Der Eigentümer eines frei zugänglichen Grundstücks muss keinen Abfall beseitigen, den andere dort verbotenermaßen gelagert haben. Das gilt auch für öffentlich-rechtliche Grundstückseigentümer, wie das Bundesverwaltungsgericht entschied.
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