Wirtschaft

BGH verhandelt über Verteilung von Tantiemen an Wissenschaftsautoren und Herausgeber

  • AFP - 25. Juli 2024, 16:41 Uhr
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Bücher in einer Bibliothek
Bild: AFP

Ein Streit zwischen einem Wissenschaftsautor und der Verwertungsgesellschaft Wort hat den Bundesgerichtshof beschäftigt. Er verhandelte über die Frage, wie Tantiemen für Sammelbände verteilt werden sollen.

Ein Streit zwischen einem Wissenschaftsautor und der Verwertungsgesellschaft (VG) Wort hat am Donnerstag den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt. Er verhandelte in Karlsruhe über die Frage, wie Tantiemen für Sammelbände verteilt werden sollen. Die VG Wort sammelt Geld für die Zweitnutzung von Texten ein, etwa von Copyshops oder Bibliotheken, und schüttet Tantiemen an die Urheberinnen und Urheber aus. (Az. I ZR 135/23)

Vor dem BGH ging es darum, ob Herausgeber wissenschaftlicher Sammelbände auch als Urheber gelten können und ob ihnen darum auch etwas von diesem Geld zusteht. Geklagt hat ein Autor wissenschaftlicher Werke, der sich außerdem die Rechte eines Autors von Sachbüchern hat abtreten lassen, der vorwiegend Reiseführer schreibt.

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) München hatte er Erfolg, was den Buchautor anging. Das OLG entschied für den strittigen Zeitraum 2016 bis 2019, dass die Gelder nicht an Herausgeber und auch nicht an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort verteilt werden durften. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Ausschüttungsregelung zu ungenau sei. Es sei möglich, dass auch Nichtberechtigte Geld bekämen.

Sowohl die VG Wort als auch der Kläger wandten sich an den BGH, um das Münchner Urteil überprüfen zu lassen. Dort entbrannte bei der Verhandlung am Donnerstag ein Streit vor allem über die Definition von Herausgeber.

Der Anwalt des Klägers argumentierte, es sei bei Sammelbänden nahezu ausgeschlossen, dass der Herausgeber gleichzeitig Urheber sei. Die VG Wort sei als Treuhänderin verpflichtet, darüber Rechenschaft abzulegen, dass Gelder nur an Berechtigte ausgeschüttet würden - das missachte sie aber regelmäßig, kritisierte er.

Der Anwalt der VG Wort wiederum wandte sich gegen ein generelles Verbot, Herausgeber zu beteiligen. Auch diese könnten Urheber sein, wenn sie beispielsweise Bände so zusammenstellten, dass die Leser daraus Erkenntnisse zögen.

Der Termin für eine Entscheidung sollte am Freitag bekanntgegeben werden. Es ist auch möglich, dass der BGH den Fall an das Oberlandesgericht zurückverweist, damit dieses herausfinden kann, ob die VG Wort die Voraussetzungen für die Ansprüche von Herausgebern genau genug prüfte.

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