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EU-Gericht weist Klage gegen "Torwächter"-Einstufung von Tiktok ab

  • dts - 17. Juli 2024, 11:11 Uhr
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Tiktok-Logo (Archiv), via dts Nachrichtenagentur

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Luxemburg (dts Nachrichtenagentur) - Das Gericht der Europäischen Union hat eine Klage des chinesischen Tiktok-Betreibers Bytedance gegen eine Einstufung des Videoportals als "Torwächter" abgewiesen. Die EU-Kommission habe zu Recht davon ausgehen können, dass es sich bei Bytedance um einen Torwächter handele, heißt es in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil der Luxemburger Richter.

Bytedance erreiche unstreitig die im Rahmen des Digital Markets Act (DMA) vorgesehenen quantitativen Schwellenwerte, die unter anderem ihren globalen Marktwert, die Zahl der Nutzer von Tiktok in der Union und die Anzahl der Jahre betreffen, in denen der letztgenannte Schwellenwert für die Zahl der Nutzer erfüllt worden sei, hieß es zur Begründung. Ferner sei das Vorbringen des Unternehmens "nicht hinreichend substantiiert", um eindeutig die Vermutung zu entkräften, dass Bytedance "erheblichen Einfluss" auf den Binnenmarkt habe, Tiktok den gewerblichen Nutzern als "wichtiges Zugangstor" zu Endnutzern diene und Bytedance eine "gefestigte und dauerhafte Position" innehabe.

Das Gericht wies unter anderem das Argument von Bytedance zurück, wonach der Umstand, dass ihr globaler Marktwert hauptsächlich auf ihre Tätigkeiten in China zurückzuführen sei, zeige, dass sie keinen "erheblichen Einfluss" auf den Binnenmarkt habe, was durch ihren geringen Umsatz in der Union belegt werde. Demnach spiegele der hohe Marktwert des Unternehmens "die finanzielle Leistungsfähigkeit von Bytedance und ihr Potenzial zur Monetarisierung dieser Nutzer" wider.

Das Gericht gelangte insgesamt zu dem Ergebnis, dass die von der Kommission angewandten Beweisanforderungen an das Unternehmen richtig gewesen seien und dass die Kommission bei ihrer Beurteilung des Vorbringens von Bytedance "zwar einige Fehler begangen" habe, diese aber "keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses" gehabt hätten (T-1077/23).

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