Der Ausschluss der Sachmängelhaftung entbindet private Autoverkäufer nicht von jeder Verantwortung für Defekte am Fahrzeug. Das hat der Bundesgerichtshof im Fall eines Oldtimers mit kaputter Klimaanlage entschieden.
Im Online-Inserat zu dem Mercedes-Benz 380 SL aus dem Jahr 1981 hatte es geheißen: ,,Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung". Eine entsprechende Passage fand sich auch im Kaufvertrag. Nach dem Kauf stellte der neue Besitzer allerdings fest, dass die Klimaanlage doch nicht funktionierte. Die Kosten für die Reparatur in Höhe von 1.750 Euro wollte er daraufhin vom Verkäufer zurück. Dieser verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis auf den vereinbarten Ausschluss der Haftung.
Anders als die Vorinstanzen entschied der Bundesgerichtshof jedoch im Sinne des Käufers. Der Ausschluss der Sachmängelhaftung erstreckt sich demnach nicht auf die Klimaanlage, denn deren Funktionsfähigkeit sei Teil der beim Kauf getroffene Beschaffenheitsvereinbarung. Der Gewährleistungsausschluss beschränke sich stattdessen ,,auf etwaige, hier nicht in Rede stehende Sachmängel". Die Richter betonten dabei, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung ohne Sinn und Wert wäre, würde sie durch einen Haftungsausschluss automatisch nichtig. Der BGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. (Az.: VIII ZR 161/23)
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Recht: Privater Gebrauchtwagenkauf - Versprechen sticht Sachmängelhaftung
- Holger Holzer/SP-X - 11. April 2024, 10:57 Uhr
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Beim privaten Autoverkauf wird fast immer ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Der gilt aber nicht in jedem Fall.
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