Ein Polizeibewerber darf einer Gerichtsentscheidung zufolge wegen eines einmaligen Harnsteins nicht abgelehnt werden. Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster wies laut Mitteilung vom Montag die Beschwerde des Landes gegen eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen zurück. Das Land habe kein konkretes Gesundheitsrisiko des Bewerbers aufgezeigt, das eine bestehende Verwendungseinschränkung aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn rechtfertigen würde, hieß es.
Der Polizeibewerber war demnach vom Land abgelehnt worden, nachdem dieser 2025 einen Harnstein entwickelt hatte. Das Land argumentierte, es könne die notwendige medizinische Vorbeugung gegen weitere Harnsteine im Polizeidienst nicht jederzeit gewährleisten. Deshalb sei der Mann aus Fürsorgegründen nicht überall einsetzbar.
Wie das OVG nun entschied, ist allein der Umstand, dass der Bewerber nach ärztlichen Leitlinien zur Harnsteinvorbeugung täglich zweieinhalb bis drei Liter trinken und sich ausgewogen ernähren solle, für die Annahme einer Verwendungseinschränkung nicht ausreichend. Das Land habe insbesondere nicht dargelegt, dass bei zeitweise eingeschränkter Flüssigkeitszufuhr oder weniger ausgewogener Ernährung mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit weitere Harnsteine zu erwarten seien. Der Beschluss ist unanfechtbar.
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Gericht: Polizeibewerber darf nicht wegen Harnsteins abgelehnt werden
- AFP - 28. September 2026, 15:25 Uhr
Ein Polizeibewerber darf einer Gerichtsentscheidung zufolge wegen eines einmaligen Harnsteins nicht abgelehnt werden. Dies entschied das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht laut einer Mitteilung.
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