Die Betreiberin eines Seniorenheims darf Rundfunkprogramme, die sie per Satellit empfängt, an ihre Heimbewohner weiterleiten. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe mitteilte, muss sie dafür keine zusätzlichen Gebühren an Sender oder Urheber entrichten. In dem Streit hatten die Gema und die Verwertungsgesellschaft Corint Media, welche die urheberrechtlichen Nutzungsrechte von Sendern wahrnimmt, geklagt. (Az. I ZR 34/23 und I ZR 35/23)
Die Kläger waren der Ansicht, dass das Seniorenheim in Rheinland-Pfalz für das Weiterleiten der Programme in die einzelnen Zimmer extra zahlen müsse. Laut Bundesgerichtshof handelt es sich bei dieser Weiterleitung allerdings um keine öffentliche Wiedergabe, die eine entsprechende Vergütung rechtfertigen könnte. Denn die Übertragung in die Gemeinschaftsräume und etwa 91 Zimmer der Unterkunft erreiche kein neues Publikum in der Öffentlichkeit, sondern die dauerhaften Bewohner des Seniorenheims.
Da in dem Fall Europarecht eine Rolle spielt, hatte der Bundesgerichtshof den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg befragt. Dieser entschied, dass es sich beim Weiterleiten der Programme nicht um eine öffentliche Wiedergabe handelt. Die Klage hatte demnach bereits vor der Urteilsverkündung durch den BGH schlechte Karten.
Wirtschaft
Fernsehen im Seniorenheim: Weiterleiten von Programm in Zimmer laut BGH rechtens
- AFP - 3. September 2026, 09:39 Uhr
Die Betreiberin eines Seniorenheims darf Rundfunkprogramme, die sie per Satellit empfängt, an ihre Heimbewohner weiterleiten. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe mitteilte, muss sie dafür keine zusätzlichen Gebühren entrichten.
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