Kindliche Sexpuppen bleiben in Deutschland weiterhin verboten. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies am Donnerstag die Verfassungsbeschwerden zweier Männer gegen eine entsprechende Regelung im Strafgesetzbuch ab. Diese Regelung stellt das Inverkehrbringen, den Erwerb und den Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild unter Strafe.
Die Männer, welche die Beschwerden in Karlsruhe einreichten, sehen sich unter anderem in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und damit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Ihre Verfassungsbeschwerden blieben allerdings ohne Erfolg. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist insbesondere der mit der Gesetzesregelung verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt.
Der Senat stellte in seinem Beschluss unter anderem fest, dass das Verbot kindlicher Sexpuppen zwar den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung betreffe, nicht aber den unabdingbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung. Die betreffende Gesetzesregelung genüge den Anforderungen der Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Dem erheblichen Eingriffsgewicht stünden mit dem Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Unversehrtheit von Kindern Rechtsgüter von herausragender Bedeutung gegenüber, zu deren Schutz der Staat nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet sei, betonten die Richter. Der Gesetzgeber habe insofern von seinem Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht. Die Entscheidung erging mit sechs zu zwei Stimmen.
Die Neuregelung von 2021 im Strafgesetzbuch sieht Haftstrafen von bis zu fünf Jahren für das Herstellen von Sexpuppen mit kindlichen Zügen oder den Handel damit sowie bis zu drei Jahre für den Kauf oder den Besitz vor. Auch Geldstrafen sind stattdessen möglich.
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Bundesverfassungsgericht: Kindliche Sexpuppen bleiben verboten
- AFP - 2. Juli 2026, 10:10 Uhr
Sexpuppen mit kindlichen Zügen bleiben in Deutschland weiterhin verboten. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies zwei Verfassungsbeschwerden gegen eine entsprechende Regelung im Strafgesetzbuch ab.
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