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Nach Tod zweier Patienten: Verurteilung von Arzt in Berlin wird neu verhandelt

  • AFP - 12. Juni 2026, 12:46 Uhr
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Justitia
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Die Verurteilung eines Kardiologen der Berliner Universitätsklinik Charité wegen zweifachen Totschlags muss weitgehend neu verhandelt werden. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts Berlin auf Revision der Staatsanwaltschaft teils auf.

Die Verurteilung eines Kardiologen der Berliner Universitätsklinik Charité wegen zweifachen Totschlags muss weitgehend neu verhandelt werden. Der fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Leipzig hob das Urteil des Landgerichts Berlin auf Revision der Staatsanwaltschaft großteils auf, wie der BGH am Freitag in Karlsruhe mitteilte. Demnach soll ein möglicher Mordvorwurf erneut geprüft werden.

Der Arzt wurde 2024 zu vier Jahren Haft verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts ging er bei seinen zwei bewusstlosen Patienten auf einer Intensivstation ärztlich vertretbar davon aus, dass eine kurative Behandlung ihrer Erkrankungen nicht mehr zum Erfolg führen werde. Er wechselte daher auf eine palliative Begleitung.

Aus Anteilnahme habe er ihren absehbaren Tod nicht "in die nächste Schicht weiterschieben" wollen. Stattdessen entschloss er sich, ihren Tod mit dem Narkosemittel Propofol schneller herbeizuführen. Daher ließ er das Mittel in einem Fall durch eine Krankenpflegerin verabreichen, im anderen Fall verabreichte er es im Beisein einer anderen Pflegerin selbst. Beide Patienten starben wenige Minuten später an einem Herzstillstand.

Das Landgericht wertete die Taten als Totschlag, eine Verurteilung wegen Mordes lehnte es aber ab. Der Bundesgerichtshof beanstandete nun die Begründung. Das Landgericht habe nicht ausreichend festgestellt, welche Vorstellungen die anwesenden Krankenpflegerinnen von den Folgen der Medikamentengabe hatten. Dies sei für die Frage bedeutsam, ob der Arzt möglicherweise heimtückisch handelte. Dann wären die Taten als Mord zu bewerten.

Die Revision des Arztes verwarf der Bundesgerichtshof. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zum Tötungsvorsatz blieben bestehen. Über die rechtliche Bewertung muss nun eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin erneut entscheiden.

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