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Gericht weist Klage von jüdischem Studenten gegen Freie Universität Berlin ab

  • AFP - 23. März 2026, 15:01 Uhr
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Besetzung von Freier Universität 2024
Bild: AFP

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage eines jüdischen Studenten gegen die Freie Universität Berlin wegen angeblich mangelnden Schutzes vor Diskriminierung zurückgewiesen. Die Klage sei als unzulässig abgewiesen worden, erklärte eine Sprecherin.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage eines jüdischen Studenten gegen die Freie Universität (FU) Berlin wegen angeblich mangelnden Schutzes vor Diskriminierung zurückgewiesen. Die Klage sei als unzulässig abgewiesen worden, teilte eine Gerichtssprecherin am Montag in der Bundeshauptstadt mit. Zwar verpflichte das Berliner Hochschulgesetz die FU dazu, Diskriminierung vorzubeugen und zu beseitigen. Daraus folgten aber keine individuellen einklagbaren Rechte.

Geklagt hatte der Student Lahav Shapira, Bruder des Comedians Shahak Shapira. Er machte geltend, dass seit dem Angriff der Hamas am 7. Oktober 2023 auf Israel und dem darauffolgenden israelischen Militäreinsatz in Gaza eine antisemitische Stimmung an der FU herrsche. Aus dieser heraus sei er beleidigt und am Besuch von universitären Einrichtungen gehindert worden.

Auch einen körperlichen Angriff durch einen Kommilitonen vor einer Bar in Berlin-Mitte vor zwei Jahren führte Shapira laut Gericht an. Dabei hatte er unter anderem mehrere Knochenbrüche im Gesicht erlitten, der Angreifer wurde in erster Instanz zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt. Derzeit wird über die Berufung des Angeklagten verhandelt.

Aus Shapiras Sicht hätte die Hochschule mehr Maßnahmen ergreifen müssen, um ein diskriminierungsfreies Studienumfeld zu schaffen. Das sah das Verwaltungsgericht anders. Das Hochschulgesetz enthalte nur den objektiv-rechtlichen Auftrag an die Hochschulen, auch im Rahmen von Konzepten Diskriminierungen zu verhindern und zu beseitigen.

Dem Kläger stehe es frei, gegen konkretes rechtswidriges Handeln vorzugehen - auf Grundlage des Hochschulordnungsrechts, des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts oder des Versammlungsgesetzes. 

Eine erste mündliche Verhandlung hatte in der Sache bereits im Juli 2025 am Verwaltungsgericht stattgefunden. Gegen das nun gefallene Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. 

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