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SPD hält an Prüfung von AfD-Verbotsverfahren fest

  • dts - 27. Februar 2026, 16:09 Uhr
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Protest für AfD-Verbot (Archiv), via dts Nachrichtenagentur

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Berlin (dts Nachrichtenagentur) - Die SPD hält ein Verbotsverfahren gegen die AfD nach wie vor für möglich. "Die Prüfung eines Parteienverbots vor dem Bundesverfassungsgericht ist nicht vom Tisch", sagte die rechtspolitische Sprecherin der SPD-Fraktion, Carmen Wegge, der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" am Freitag.

"Hier gibt es andere Voraussetzungen. Geprüft werden kann etwa das Demokratieprinzip, das Rechtsstaatsprinzip und ob durch die AfD der Bestand der Bundesrepublik gefährdet wird", erklärte sie.

Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Köln in einem Eilverfahren entschieden, dass der Verfassungsschutz die Partei bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig nicht als gesichert rechtsextremistisch einstufen darf. "Ich hätte mir eine andere Entscheidung erhofft. Aber positiv zu bewerten ist, dass das VG Köln auch festgestellt hat, dass es starke verfassungsfeindliche Tendenzen in der AfD gibt", sagte Wegge. "Im Hauptsacheverfahren wird der Verfassungsschutz noch mehr vorlegen können. Das Gericht kann sich zum Beispiel auch Parlamentsreden anschauen."

Auf ihrem Parteitag im Sommer vergangenen Jahres hatte die SPD einstimmig beschlossen, ein Verbotsverfahren vorzubereiten. Schon damals war eine Mehrheit im Bundestag für einen Verbotsantrag vor dem Bundesverfassungsgericht nicht in Sicht.

Dennoch zeigt sich Wegge optimistisch. "Wir sind bei der Frage, ob ein Verbotsverfahren geprüft werden sollte, in engem Austausch mit unserem Koalitionspartner", sagte sie. "Ich sehe da vor allem in den Ländern Bewegung."

Nach Artikel 21 des Grundgesetzes sind Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht wird allerdings nicht von selbst tätig, nötig ist ein Prüfauftrag durch den Bundestag, den Bundesrat oder die Bundesregierung.

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