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Regel gegen Extremisten in Landtag von Rheinland-Pfalz: AfD scheitert mit Klage

  • AFP - 26. Februar 2026, 16:24 Uhr
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Rheinland-pfälzischer Landtag in Mainz
Bild: AFP

Die rheinland-pfälzische AfD-Fraktion ist mit einer Klage gegen eine Regeländerung zu verfassungsfeindlichen Mitarbeitern im Landtag gescheitert. Die Gesetzesänderung wird nicht ausgesetzt, wie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mitteilte.

Die rheinland-pfälzische AfD-Fraktion ist mit einer Klage gegen eine Regeländerung zu verfassungsfeindlichen Mitarbeitern im Landtag gescheitert. Die Änderung des Abgeordneten- und Fraktionsgesetzes wird nicht ausgesetzt, wie der rheinland-pfälzische Verfassungsgerichtshof in Koblenz am Donnerstag mitteilte. Es wies einen Eilantrag der Fraktion zurück. (Az.: VGH A 6/26)

Im Juli hatte der Landtag das Abgeordneten- und Fraktionsgesetz zum Schutz vor Extremisten abgeändert. Seitdem gibt es eine Zuverlässigkeitsüberprüfung von Mitarbeitern von Fraktionen und Abgeordneten. Wird eine Unzuverlässigkeit festgestellt, werden diese von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen. Dagegen reichte die AfD im November Klage ein.

Am 17. Februar teilte der Landtag einem Mitarbeiter eines AfD-Abgeordneten und der Fraktion mit, dass mit seiner Zustimmung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgen werde. Grund dafür war die Annahme, dass er in den letzten fünf Jahren extremistische Bestrebungen unterstützt habe. Dazu sollte er sich am Freitag persönlich äußern.

Daraufhin stellte die AfD am Montag den Eilantrag, mit der die Regel bis zu einer endgültigen Entscheidung ausgesetzt werden sollte. Der Verfassungsgerichtshof wies den Eilantrag zurück. Eine Rechtsnorm sei grundsätzlich so lange als gültig zu erachten, bis in einem Verfahren ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt ist, entschieden die Richter.

Es fehle an einem drohenden schweren Nachteil für die Fraktion. Einem Fraktions- oder Abgeordnetenmitarbeiter sei es zuzumuten, die gesetzlich geregelte Zuverlässigkeitsüberprüfung und die Anhörung über sich ergehen zu lassen. Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass der Abgeordnete das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter aus finanziellen Gründen auflösen müsse, jedoch könne er jemand anderen einstellen.

Das Gericht wog die Nachteile der verschiedenen Möglichkeiten ab. Wenn die geänderten Regeln vorerst ausgesetzt sei, die Änderung an sich später aber als rechtmäßig anerkannt werden sollte, würde bis auf Weiteres ein Mitarbeiter staatlich finanziert werden, bei dem die Voraussetzungen für den Finanzierungsausschluss erfüllt seien, hieß es. Der Staat müsste also die Arbeit eines Menschen im Parlament finanzieren, bei dem die Annahme gerechtfertigt sei, dass er in den vergangenen fünf Jahren Bestrebungen gegen die freiheitliche Grundordnung unterstützt habe.

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