Bei Verletzungen im Zuge einer verabredeten Schlägerei besteht einem Gerichtsbeschluss zufolge kein Anspruch auf Schmerzensgeld. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) im rheinland-pfälzischen Zweibrücken hervor, das damit dem Urteil des Landgerichts Zweibrücken folgte, wie das OLG am Montag mitteilte.
Geklagt hatte ein Mann, der sich im Oktober 2021 mit einem Kontrahenten zu einer "Mann-zu-Mann"-Situation verabredet hatte. Dem waren gegenseitige Beleidigungen und Provokationen auf Whatsapp vorausgegangen.
Bei dem Treffen auf einem abgelegenen Parkplatz nahe Zweibrücken kam es ohne lange Vorrede zu einer Prügelei. In deren Verlauf stürzte der Kläger und zog sich eine langwierige Knieverletzung zu. Daraufhin machte er Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 9500 Euro geltend.Â
Das Landgericht wies die Klage im Februar 2024 nach Befragung der beiden Männer und mehrerer Zeugen ab. Der Mann habe in die Verletzung zwar nicht eingewilligt, sich aber bewusst in eine Situation begeben, in der eine körperliche Auseinandersetzung zu erwarten war, hieß es.
Auch im Berufungsverfahren folgte das OLG der Argumentation des Manns nicht. Wer sich freiwillig in eine Situation begebe, in der es schlicht dem Zufall geschuldet sei, wer verletzt werde, könne keinen Schadenersatz verlangen, hieß es. Der entsprechende Hinweisbeschluss des OLG erfolgte am 4. November 2025. Daraufhin wurde die Berufung zurückgenommen.
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Gericht: Kein Anspruch auf Schmerzensgeld nach verabredeter Prügelei
- AFP - 9. Februar 2026, 12:29 Uhr
Bei Verletzungen im Zuge einer verabredeten Schlägerei besteht einem Gerichtsbeschluss zufolge kein Anspruch auf Schmerzensgeld. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts im rheinland-pfälzischen Zweibrücken hervor.
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