Die Verurteilung eines Berliner Arztes wegen Unterstützung bei einem Suizid ist rechtskräftig. Der fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Leipzig habe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt, teilte der BGH am Montag in Karlsruhe mit. Demnach bleibt es bei der dreijährigen Freiheitsstrafe für den Mediziner.
Der pensionierte Arzt, der als "Freitodbegleiter" tätig war, legte 2021 einer 37-jährigen Studentin auf ihren Wunsch hin eine Infusion mit einem tödlich wirkenden Medikament. Aus Sicht des Landgerichts Berlin war der Sterbewunsch Frau aber nicht von "Dauerhaftigkeit und innerer Festigkeit getragen". Die Kammer sprach den Arzt im April 2024 des Totschlags schuldig. Um Zeitpunkt des Urteils war er 74 Jahre alt.
Die Studentin der Tiermedizin hatte sich wegen einer Depression an den Angeklagten gewandt und ihn gebeten, sie beim Suizid zu unterstützen. Ein erster Versuch im Juni 2021 scheiterte, weil die 37-Jährige die eingenommenen Medikamente wieder erbrach. Beim zweiten Versuch wenige Wochen später legte der Mediziner eine Infusion, welche die Studentin selbst auslöste.
Allerdings habe die Frau noch am selben Morgen Zweifel an ihrem Sterbewillen geäußert, befand das Berliner Landgericht in der Urteilsbegründung. Sie sei sehr schwankend im Bezug auf ihren Suizidwillen gewesen. Zudem sei davon auszugehen, dass ihr eine rationale Bilanzierung aufgrund ihrer akuten depressiven Episode nicht möglich gewesen sei, was dem Arzt bekannt gewesen sei.
In ihrer Urteilsbegründung legte die Kammer dem Angeklagten eine Revision nahe, weil der Fall zeige, dass eine Präzisierung des rechtlichen Rahmens noch notwendig sei. Daraufhin erhob der Arzt Sachrüge. Diese wurde bereits im August 2025 verworfen, wie der Bundesgerichtshof nun mitteilte.
Brennpunkte
Verurteilung von Berliner Arzt wegen Suizidunterstützung rechtskräftig
- AFP - 19. Januar 2026, 11:49 Uhr
Die Verurteilung eines Berliner Arztes wegen Unterstützung bei einem Suizid ist rechtskräftig. Der fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig stellte keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten fest.
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