Beim Autofahren darf einem Urteil aus Baden-Württemberg zufolge kein Gesichtsschleier getragen werden. Eine muslimische Frau hat keinen Anspruch auf eine Ausnahmeregel, wie der Verwaltungsgerichtshof des Landes in Mannheim am Montag mitteilte. Allerdings muss das Land wegen Ermessensfehlern in der Ablehnung neu über den Antrag der Frau auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung entscheiden. (Az.: 13 S 1456/24)
Geklagt hatte eine muslimische Frau, die beim Autofahren einen Niqab tragen wollte. Das baden-württembergische Verkehrsministerium lehnte ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ab. Dagegen ging die Frau gerichtlich vor. In erster Instanz wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe bereits die Klage ab.
Die Berufung wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nun auch überwiegend zurück. Das Verhüllungsverbot sei verfassungsgemäß, entschieden die Richter. Es diene der Sicherheit im Straßenverkehr. Dass die Straßenverkehrsordnung dem Vorrang vor der Religionsfreiheit einräume, sei nicht zu beanstanden.Â
Einen Anspruch auf eine Ausnahmeregel hat die Frau nicht. Diese ist nicht zwingend zu erteilen. Allerdings muss das Ministerium neu über den Antrag der Frau entscheiden, weil es die Bedeutung der Religionsfreiheit für sie nicht ausreichend würdigte.
Zudem basierte die Ablehnung des Antrags darauf, dass das Verhüllungsverbot auch nonverbale Kommunikation im Straßenverkehr sichere. Soweit diese im Straßenverkehr nötig sei, wird sie laut Urteil durch das Tragen eines Niqabs nicht beeinträchtigt.
Brennpunkte
Urteil: Autofahrerin aus Baden-Württemberg darf keinen Gesichtsschleier tragen
- AFP - 19. Januar 2026, 11:22 Uhr
Beim Autofahren darf einem Urteil aus Baden-Württemberg zufolge kein Gesichtsschleier getragen werden. Eine muslimische Frau hat keinen Anspruch auf eine Ausnahmeregel, wie der Verwaltungsgerichtshof des Landes in Mannheim mitteilte.
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