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Krankenkasse muss Begleitung von diabeteskrankem Kind in Schule bezahlen

  • AFP - 9. Dezember 2025, 13:02 Uhr
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Insulinspritzen
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Eine Krankenkasse muss die medizinische Betreuung eines diabeteskranken Kinds aus Hessen während der Schulzeit bezahlen. Sie muss eine ständige Beobachtung des Blutzuckers an Schultagen gewähren, wie das Sozialgericht Frankfurt am Main mitteilte.

Eine Krankenkasse muss die medizinische Betreuung eines diabeteskranken Kinds aus Hessen während der Schulzeit bezahlen. Sie muss dazu eine kontinuierliche Beobachtung des Blutzuckerverlaufs an Schultagen bis zu acht Stunden täglich gewähren, wie das Sozialgericht Frankfurt am Main am Dienstag mitteilte. (Az.: S 14 KR 445/25).

In dem Prozess ging es um die Frage, ob die Krankenkasse oder die Stadt für die Bezahlung einer Schulbegleitung zuständig ist. Der Achtjährige leidet an Diabetes Typ I und ist in der zweiten Grundschulklasse. Da sein Blutzuckerverlauf eine ständige Überwachung und gegebenenfalls ein Einschreiten erfordert, zu dem er wegen seines Alters noch nicht in der Lage ist, hatte er schon im ersten Schuljahr eine Schulbegleitung. Das Kind beantragte, diese Begleitung im zweiten Schuljahr fortzusetzen.

Die Krankenkasse gewährte aber nur eine häusliche Krankenpflege, bei der dreimal am Tag Insulin gespritzt wird, und leitete den Antrag für die Schulbegleitung an die Stadt weiter. Diese lehnte ab und sah die Krankenkasse in der Verantwortung.

Das Sozialgericht verpflichtete nun die Krankenkasse, für die Krankenpflege während der Schulzeit aufzukommen. Die von ihr bewilligten drei täglichen Blutzuckermessungen reichten nicht aus, entschieden die Richter. Der Achtjährige braucht demnach bei einer drohenden Über- oder Unterzuckerung Hilfe, zu der er selbst noch nicht in der Lage ist.

Wegen des Schulbesuchs ist die Anpassung der Insulingabe zu unregelmäßigen Zeiten nötig. Es besteht die Gefahr von gesundheitlichen Komplikationen, weswegen der Achtjährige engmaschig beobachtet werden muss.

Die Stadt ist hingegen nicht verpflichtet, für die medizinische Schulbegleitung aufzukommen. Es handelt sich nicht um eine Leistung der Eingliederungshilfe als Hilfe zur angemessenen Schulbildung. Die Begleitung dient nicht der Bewältigung der Anforderungen des Schulalltags.

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