Registriert ein Autofahrer, dass ein anderer rückwärts aus seiner Garageneinfahrt ausparken will, reicht Hupen als Warnung vor einer Kollisionsgefahr nicht aus. Das geht aus einem Urteil des Landgericht Saarbrücken (13 S 60/22 vom 20.1.2023) hervor. Das Hupen begründe kein Vertrauen darauf, dass der andere Verkehrsteilnehmer die Rückwärtsfahrt abbricht.
Im verhandelten Fall kam es trotz der Hup-Warnung zu einem Unfall, da der Ausparkende mit dem weiter vorbeifahrenden Fahrzeug kollidierte. Der Unfallversucher klagte auf Schadensersatz.
Die Richter lasteten dem Hupenden nur einen leichter Sorgfaltsverstoß an. Da er die Rückwärtsfahrt erkannt habe, hätte es nahegelegen, das Fahrzeug zu beobachten und bremsbereit zu sein. Da er aber einfach vorbeigefahren war, begründe dies eine Mithaftung von 20 Prozent. Der Kläger dagegen habe den Unfall überwiegend selbst verschuldet, da er gegen das Sorgfaltsgebot beim Rückwärtsfahren (Paragraf 9 Abs. 5 StVO oder Paragraf 1 Abs. 2 StVO) sowie beim Ausfahren aus einem Grundstück (Paragraf 10 StVO) verstoßen habe, zitiert die Rechtsanwaltsplattform ra-Online aus dem Urteil.
Motor
Recht: Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr - Hupen reicht nicht
- Elfriede Munsch/SP-X - 15. März 2023, 11:07 Uhr

Erkennt ein Autofahrer eine Gefahr, kann er durch Hupen andere Verkehrsteilnehmer darauf aufmerksam machen. Allerdings darf er nicht darauf vertrauen, dass sein warnendes Hupen auch beachtet wird.
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