Auch eine Immobilie, die unter Denkmalschutz steht, "lebt" nicht ewig: Denn wenn der Eigentümer schlüssig belegen kann, dass ihre Erhaltung aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar und das Objekt unverkäuflich ist, kommt laut Infodienst Recht und Steuern der LBS sehr wohl ein Abriss in Frage. Die Hürden sind allerdings hoch.
Im konkreten Fall beantragte die Eigentümerin eines Wohnhauses aus dem Jahr 1781 eine Abbruchgenehmigung. Es handelte sich zwar um einen ehemaligen Adelshof, der in der Denkmaltopographie Reinland-Pfalz aufgelistet und Teil einer Denkmalzone war. Die Eigentümerin hielt es aber aus finanziellen Gründen für unzumutbar, das Haus zu erhalten. Die nötigen Investitionen von mehreren 100.000 Euro könnten weder durch Vermietung, noch durch Verkauf jemals wieder erwirtschaftet werden, so ihre Argumentation.
Die Richter vom Oberverwaltungsgericht Koblenz (AZ 8 A 11062/14) kamen zu dem Ergebnis, dass es der Eigentümerin noch nicht gelungen sei, "die Unzumutbarkeit des Denkmalerhaltes schlüssig darzulegen". Ein verlässlicher Nachweis sei "erst dann nachvollziehbar geführt, wenn ein Vergleich der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten unter Einbeziehung von Steuervergünstigungen und gegebenenfalls zugesagten staatlichen Zuschüssen einerseits und der aus dem sanierten Objekt zu erzielenden möglichen Nutzungserträge andererseits vorgenommen wird". Anders ausgedrückt: Wenn dieser Nachweis möglich ist, kann es dem Adelshof ans Gemäuer gehen.
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Hohe Hürden für Denkmal-Abriss
- Rudolf Huber/wid - 29. Juni 2020, 15:46 Uhr
Auch eine Immobilie, die unter Denkmalschutz steht, 'lebt' nicht ewig: Denn wenn der Eigentümer schlüssig belegen kann, dass ihre Erhaltung aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar und das Objekt unverkäuflich ist, kommt laut Infodienst Recht und Steuern der LBS sehr wohl ein Abriss in Frage.
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