Einfach den nicht in Anspruch genommenen Vorjahresurlaub des Mitarbeiters am 31. März streichen - das reicht nicht: Der Anspruch eines Arbeitnehmers erlischt nämlich laut eines aktuellen Richterspruchs nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über seinen Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat.
Und nicht nur das laufende Kalenderjahr, sondern auch der Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren ist davon betroffen. So entschied laut ARAG das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Urteil vom 09.04.2019 (Az.: 4 Sa 242/18).
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Wann verfällt der Urlaub wirklich?
- Rudolf Huber/wid - 9. August 2019, 11:08 Uhr
Einfach den nicht in Anspruch genommenen Vorjahresurlaub des Mitarbeiters am 31. März streichen - das reicht nicht: Der Anspruch eines Arbeitnehmers erlischt nämlich laut eines aktuellen Richterspruchs nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über seinen Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat.
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