Lifestyle

Urlaubs-Souvenirs: Nicht alles ist erlaubt

  • Ralf Loweg/wid - 23. Juli 2019, 10:39 Uhr

Andenken aus dem Urlaub stehen noch immer hoch im Kurs. Denn das hält auch zuhause die Erinnerungen an die Ferien wach. Doch Vorsicht: Für einige Mitbringsel interessiert sich auch der Zoll. Und das kann jede Menge Ärger bedeuten sie eine Menge Ärger. Welche Souvenirs die Urlaubserinnerungen schon bei der Rückreise trüben können, sagen ARAG Experten.


Andenken aus dem Urlaub stehen noch immer hoch im Kurs. Denn das hält auch zuhause die Erinnerungen an die Ferien wach. Doch Vorsicht: Für einige Mitbringsel interessiert sich auch der Zoll. Und das kann jede Menge Ärger bedeuten sie eine Menge Ärger. Welche Souvenirs die Urlaubserinnerungen schon bei der Rückreise trüben können, sagen ARAG Experten.

Vor allem günstige Designer-Ware wird besonders häufig von Urlaubsreisen mitgebracht. Meist ist es Markenpiraterie, also das Anbringen von Etiketten an minderwertiger Kleidung, um eine höherwertige Designer-Marke vorzutäuschen.

Da dem Inhaber einer Marke das ausschließliche Nutzungsrecht an der Marke zusteht, hat er gegenüber demjenigen, der die Marke unberechtigt verwendet, neben einem Anspruch auf Auskunft und Vernichtung der gefälschten Ware auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Diese werden in aller Regel außergerichtlich durch eine kostenpflichtige Abmahnung geltend gemacht.

Gibt der Markenrechtsverletzer allerdings keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, können die Ansprüche auch gerichtlich geltend gemacht werden. Beim Unterlassungsanspruch kommt es auf ein Verschulden des Verkäufers nicht an. Es ist daher nicht ausschlaggebend, ob der Verkäufer wusste oder wissen konnte, dass es sich um eine Fälschung handelt.

Der Anspruch auf Schadensersatz setzt hingegen ein schuldhaftes Handeln des Verkäufers voraus. Kann dem Verkäufer nachgewiesen werden, dass er von der Fälschung wusste oder hätte wissen können, hat der Käufer darüber hinaus auch einen Anspruch auf Schadensersatz, so ARAG-Experten. Laut Auskunft des Zolls schreitet dieser bei gefälschter Ware nicht ein, wenn die Ware keinen kommerziellen Charakter hat, im persönlichen Gepäck des Reisenden geführt wird und beispielsweise bei Flugreisenden den Wert von 430 Euro nicht übersteigt.

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