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Wenn der Lieferant Pleite geht

  • Rudolf Huber/wid - 7. Juni 2021, 15:47 Uhr
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wid Groß-Gerau - Laut Experten droht wegen Corona eine massive Insolvenz-Welle. Gerd Altmann / Pixabay.com

Noch herrscht die Ruhe vor dem Sturm. Aber mittelfristig wir die Zahl der Firmeninsolvenzen durch die Corona-Pandemie wohl ungeahnte Höhen erreichen. Viele Unternehmen konnten sich knapp über Wasser halten, weil sie ihre Ware online, per Click & Collect oder To Go verkauft haben. Doch was geschieht mit bestellter Ware, wenn das Unternehmen zwischenzeitlich pleitegeht?


Noch herrscht die Ruhe vor dem Sturm. Aber mittelfristig wir die Zahl der Firmeninsolvenzen durch die Corona-Pandemie wohl ungeahnte Höhen erreichen. Viele Unternehmen konnten sich knapp über Wasser halten, weil sie ihre Ware online, per Click & Collect oder To Go verkauft haben. Doch was geschieht mit bestellter Ware, wenn das Unternehmen zwischenzeitlich pleitegeht?

Meldet sich ein Unternehmen zahlungsunfähig - und dazu ist es innerhalb einer festgelegten Frist sogar verpflichtet -, wird durch das Gericht ein Insolvenzverwalter bestimmt, der sich um die Abwicklung des Pleite-Unternehmens kümmert, so die ARAG Experten. Dazu gehört unter anderem, alle Gläubiger zu kontaktieren, damit diese ihre Forderungen bei ihm in einer Insolvenztabelle anmelden können. Also auch Kunden, die ihre Ware oder Leistungen schon bezahlt, aber noch nicht erhalten haben.

Sowohl geleistete Zahlungen, als auch nicht gelieferte Waren gehören in eine so genannte Forderungsanmeldung, die schriftlich beim Insolvenzverwalter eingereicht werden muss. Vorlagen dafür können etwa beim Justizportal Nordrhein-Westfalen heruntergeladen werden. Dort muss eingetragen werden, welche Forderungen man warum und in welcher Höhe hat.

Wer bereits bezahlt hat, sollte auch Überweisungs-Kopien der Bank, Rechnungen oder ähnliche Belege hinzufügen. Ob die Forderungsanmeldung auch digital an den Insolvenzverwalter übermittelt werden kann, muss individuell geklärt werden. Ansonsten gilt der postalische Weg. Je nachdem, um welche Summen es geht, sollte die Anmeldung von einem Anwalt geprüft werden.

Traurig, aber Realität: Wenn es überhaupt Geld zurückgibt, beträgt die Erstattung meist nur ein Bruchteil dessen, was man bereits gezahlt hat. Die Insolvenzquote bestimmt dabei die Höhe der Erstattung. Sie berechnet sich aus dem Wert aller offenen Forderungen im Verhältnis zum Vermögen, was am Ende des Insolvenzverfahrens noch übrig ist.

Das 14-tägige Widerrufsrecht bleibt auch bei einer zwischenzeitlichen Unternehmenspleite unangetastet. Wer also seine Ware zurückgeben möchte, kann das zwar tun, muss aber damit rechnen, aufgrund der Insolvenz nur einen Teil des Kaufpreises erstattet zu bekommen. Meist ist es lohnender, die Ware einfach privat weiterzuverkaufen.

Ist die Ware defekt, bleibt zwar der zweijährige Gewährleistungsanspruch trotz Insolvenz bestehen. Doch dass die Pleite-Firma sich um Reparatur oder Umtausch kümmern wird, ist eher unwahrscheinlich. Hier könnte der direkte Kontakt zum Hersteller zielführender sein, falls es eine Herstellergarantie gibt, so die Experten.

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