Werbeblocker sind zulässig. Sie stellen keine gezielte Behinderung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Mit diesem Urteil wies jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe eine Klage des Springer Verlags ab. Der finanziert seine redaktionellen Inhalte auf Internetseiten mit Werbung. Und die beklagte Firma wiederum vertreibt das Computerprogramm AdBlock Plus, mit dem eben diese Werbung unterdrückt werden kann.
Dabei werden elektronische Anzeigen, die in einer sogenannten Blacklist enthalten sind, automatisch blockiert. Firmen von der Größe des Springer Verlags haben die Möglichkeit, ihre Werbung gegen eine Umsatzbeteiligung von dieser Blockade ausnehmen zu lassen. "Trotzdem hat der Springer Verlag keinen Unterlassungsanspruch", so die ARAG Experten. Der juristische Grund: Weil Nutzer den Filter aktiv installieren müssen, liegt keine direkte Geschäftsbehinderung durch den Anbieter vor. Und im Übrigen könne sich der Verlag ja auch wehren, indem er Nutzern mit Werbeblockern den Zugang zu seinen Angeboten verwehrt (BGH, Az.: I ZR 154/16).
Technologie
Werbeblocker sind kein unlauterer Wettbewerb
- Rudolf Huber/cid - 26. April 2018, 11:25 Uhr
Werbeblocker sind zulässig. Sie stellen keine gezielte Behinderung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Mit diesem Urteil wies jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe eine Klage des Springer Verlags ab.
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