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Abmahnung bei Krankheit?

  • Steve Schmit/wid - 20. Oktober 2017, 14:32 Uhr

Wer krank ist, sollte im Bett bleiben. Allerdings muss dann auch der Arbeitgeber rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden. Andernfalls droht dem Daheimgebliebenen eine Abmahnung.


Wer krank ist, sollte im Bett bleiben. Allerdings muss dann auch der Arbeitgeber rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden. Andernfalls droht dem Daheimgebliebenen eine Abmahnung. Als Arbeitnehmer gilt eine Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber, einen Krankheitsfall unverzüglich zu melden, erklärt Axel Döhr, Rechtsexperte beim Infocenter der R+V Versicherung. "Am besten ist es, schon vor dem normalen Arbeitsbeginn Bescheid zu sagen. Schließlich hat das Unternehmen nur so eine Chance, auf den Ausfall zu reagieren."

Idealerweise teilt der Angestellte dem Chef oder der Personalabteilung auch gleich mit, wie lange er voraussichtlich fehlen wird. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage - wobei Samstag, Sonntag und Feiertage mitzählen - muss der Kranke dem Unternehmen spätestens am darauffolgenden Arbeitstag ein ärztliches Attest vorgelegen. Diese Frist ist normalerweise im Arbeitsvertrag geregelt. Wenn diese Regeln eingehalten werden, steht einer ruhigen Genesung auch nichts mehr im Wege.

Wer sich während der Arbeitszeit schon krank fühlt und einen Arzt aufsucht, sollte sich vorher abmelden. Ist der Arztbesuch gerechtfertigt, hat der Chef wegen seiner Fürsorgepflicht grundsätzlich kein Recht zum Einwand. Das gilt zum Beispiel nicht, wenn eine sofortige Behandlung nicht nötig ist. Eine herausgefallene Plombe oder Vorsorge- und Routineuntersuchungen kann dem Arbeitgeber auch in seiner Freizeit zugemutet werden, erklärt ARAG-Rechtsanwalt Tobias Klingelhöfer.

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