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Datenschutz verhindert Vatersuche

  • Ralf Loweg/cid - 8. August 2017, 14:41 Uhr

Mit dem Datenschutz ist es so eine Sache. So bildet die informationelle Selbstbestimmung beispielsweise die Grundlage für die bestehenden Datenschutzgesetze wie das Bundesdatenschutzgesetz oder die Landesdatenschutzgesetze. Doch dieses Recht treibt mitunter auch recht seltsame Blüten, wie das Beispiel einer Frau bei der Vatersuche zeigt.


Mit dem Datenschutz ist es so eine Sache. So bildet die informationelle Selbstbestimmung beispielsweise die Grundlage für die bestehenden Datenschutzgesetze wie das Bundesdatenschutzgesetz oder die Landesdatenschutzgesetze. In jüngerer Zeit hat es in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung eine große Rolle gespielt. So wurde die Rasterfahndung in Nordrhein-Westfalen für verfassungswidrig erklärt, sofern sie nur auf Grundlage einer "allgemeinen Bedrohungslage" geschieht. Auch der sogenannte "große Lauschangriff" musste um einen Straftatenkatalog und um explizite Löschungsvorschriften ergänzt werden (BVerfG, Az.: 1 BvR 2378/98).

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung findet aber auch in Zivilprozessen immer öfter Eingang, wie das Beispiel einer Frau zeigt, die sich gemeinsam mit einem männlichen Begleiter für vier Tage in einem Hotel eingemietet hatte. Das Stelldichein blieb nicht ohne Folgen: Rund neun Monate später brachte sie einen gesunden Jungen zur Welt. Der Vater war mit einiger Wahrscheinlichkeit der männliche Begleiter, der nach eigenen Aussagen Michael hieß. Mehr aber wusste die Frau nicht von dem Mann.

Darum verlangte sie von dem Hotel die Anschrift und den vollständigen Namen des Mannes, um Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Das Hotel weigerte sich. Es bestehe kein Anspruch auf Auskunft, außerdem seien in dem betreffenden Zeitraum vier Männer mit Namen Michael im Hotel gewesen. Die Frau klagte gegen die Hotelkette - und scheiterte. Das Recht der betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie überwiege die Rechte der Klägerin, entschied das Gericht. Die betroffenen Männer - auch der mutmaßliche Vater - hatten laut ARAG-Experten zudem ein Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre (AG München, Az.: 191 C 521/16).

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