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Scheiden tut weh: Wer kriegt das Haus?

  • Ralf Loweg/wid - 16. Oktober 2020, 11:53 Uhr

Wenn Ehen in die Brüche gehen, tobt oft ein erbitterter Streit. Dabei dreht sich vieles um die Finanzen. Wer darf im Haus wohnen bleiben, wer muss gehen? Wer muss in welcher Höhe den Baukredit abbezahlen? Oder lohnt sich womöglich der Verkauf? Die ARAG-Experten klären auf.


Wenn Ehen in die Brüche gehen, tobt oft ein erbitterter Streit. Dabei dreht sich vieles um die Finanzen. Wer darf im Haus wohnen bleiben, wer muss gehen? Wer muss in welcher Höhe den Baukredit abbezahlen? Oder lohnt sich womöglich der Verkauf? Die ARAG-Experten klären auf.

Existiert kein Ehevertrag, ist eine Ehe eine sogenannte Zugewinngemeinschaft. Das heißt, dass das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen bei einer Scheidung unter den Eheleuten ausgeglichen wird. Dabei ist unerheblich, wer wie viel zum Vermögenszuwachs beigesteuert hat. Bei einer Scheidung muss derjenige Partner, der mehr erwirtschaftet hat, die Differenz zum Vermögenszuwachs des anderen hälftig ausgleichen.

Hat das Ehepaar während der Ehe ein Haus erworben, gehört diese Immobilie selbstverständlich als Vermögenswert zum Zugewinn. Wenn allerdings Erbschaften oder Schenkungen an den einen Ehepartner in die Hausfinanzierung mit einfließen, raten die Experten dringend dazu, diese Summen notariell zu fixieren. So kann im Scheidungsfall gewährleistet werden, dass das Geld bei der Berechnung des Zugewinns nur dem Beschenkten in voller Höhe angerechnet wird.

Ob das Haus im Scheidungsfall besser verkauft, von einem der beiden Ehepartner weiterhin bewohnt oder gar als Wohngemeinschaft behalten werden soll, muss das Paar gemeinsam entscheiden. Beide haben das Recht, im Haus wohnen zu bleiben. Selbst, wenn nur einer der Partner im Grundbuch steht, darf er vor der Scheidung nicht eigenständig bestimmen, was mit der Immobilie geschieht.

Bleibt einer der Partner im Haus wohnen, muss er den anderen ausbezahlen. Ob in einer Summe oder in Raten, bleibt den Beteiligten überlassen. Bis es soweit ist, erhält derjenige, der seinen Anteil übertragen hat, als Sicherheit einen Vollstreckungsanspruch. Überschrieben wird die Immobilie erst, wenn der ehemalige Partner komplett ausbezahlt wurde.

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