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Justizministerium plant digitale Reform der Zwangsvollstreckung

  • dts - 9. Juli 2025, 10:04 Uhr
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Justizministerium (Archiv), via dts Nachrichtenagentur

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Berlin (dts Nachrichtenagentur) - Im Rahmen der Zwangsvollstreckung sollen künftig mehr Dokumente elektronisch übermittelt werden können. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesjustizministerium am Mittwoch veröffentlicht hat. Der elektronische Rechtsverkehr soll demnach gestärkt werden.

Anträge und Aufträge in der Zwangsvollstreckung sollen demnach künftig im Regelfall vollständig elektronisch gestellt werden können. Derzeit werden Anträge und Aufträge oft in hybrider Form gestellt: Während die eigentlichen Anträge und Aufträge oft bereits in elektronischer Form gestellt werden, werden die Dokumente zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen in vielen Fällen noch in Papierform übermittelt. Das verursacht Mehraufwand und gilt als fehleranfällig.

Künftig soll gelten: Wenn Anträge und Aufträge elektronisch gestellt werden, sollen im Regelfall auch die vollstreckbare Ausfertigung und weitere Papierurkunden, die dem Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen dienen, elektronisch übermittelt werden können. Ergänzend soll geregelt werden, dass die vollstreckbare Ausfertigung im Regelfall auch an den Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument übermittelt werden kann.

Im Anschluss an einen Antrag oder Auftrag in der Zwangsvollstreckung sollen sämtliche weitere Dokumente von Anwälten sowie Behörden an Gerichtsvollzieher zukünftig elektronisch übermittelt werden müssen. Diese Pflicht soll mit einer gewissen Übergangsfrist auf weitere professionelle Verfahrensbeteiligte, etwa Inkassounternehmen, erstreckt werden. Zudem sollen die sicheren Übermittlungswege bei der Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher ausdrücklich geregelt werden.

Es soll darüber hinaus geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen dem Gerichtsvollzieher eine Geldempfangsvollmacht digital nachgewiesen werden kann. Zudem soll - klarer als bislang und auch für Rechtsanwälte - geregelt werden, dass die Verfahrensvollmacht digital nachzuweisen ist. Diese Regelungen des digitalen Nachweises sollen auf bestimmte Bevollmächtigte in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und in bestimmten Verfahren der Fachgerichtsbarkeiten ausgeweitet werden.

Der Entwurf wurde am Mittwoch an Länder und Verbände verschickt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 1. August Stellung zu nehmen.

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