Boliviens Ex-Präsident Evo Morales darf nicht bei der Präsidentschaftswahl im kommenden Jahr kandieren. Das Verfassungsgericht des südamerikanischen Landes bestätigte in einem am Freitag (Ortszeit) veröffentlichten Urteil eine Entscheidung aus dem Vorjahr, dass das Mandat nur für zwei Amtszeiten gelte. Es gebe keine Möglichkeit, dieses auf eine dritte Amtszeit zu verlängern.
Obwohl er laut Verfassung nicht erneut kandidieren darf, will Morales seinen früheren Verbündeten und heutigen Widersacher Präsident Luis Arce herausfordern und für die linksgerichtete MAS bei der Präsidentschaftswahl im August kommenden Jahres kandidieren. Zu der jüngsten Gerichtsentscheidung äußerte sich der 65-Jährige zunächst nicht.
Der linksgerichtete Morales war von 2006 bis 2019 der erste indigene Präsident Boliviens und lange sehr beliebt - bis er versuchte, die Verfassung zu umgehen und 2019 eine vierte Amtszeit anzustreben. Zwar sieht die Verfassung nur zwei Amtszeiten vor, Morales profitierte 2013 jedoch von einem Urteil wonach seine erste Amtszeit nicht mitgezählt wird, weil die Verfassung damals in der Form noch nicht in Kraft war. Morales gewann zwar die Wahl, trat aber nach heftigen Protesten zurück und floh vorübergehend aus dem Land.
Zuletzt hatte es in Bolivien Proteste von Anhängern von Morales gegeben. Sie blockierten Straßen, nahmen Soldaten als Geiseln und forderten Präsident Arce zum Rücktritt auf. Die Proteste begannen Mitte vergangenen Monats, nachdem die Justiz Ermittlungen gegen Morales aufgenommen hatte. Sie wirft ihm vor, während seiner Amtszeit im Jahr 2015 ein 15-jähriges Mädchen vergewaltigt zu haben. Morales bezeichnete die Ermittlungen gegen ihn als "Justizverfolgung" gegen ihn durch seinen Nachfolger Arce.
Politik
Verfassungsgericht in Bolivien: Ex-Präsident Morales darf nicht bei Wahl kandidieren
- AFP - 9. November 2024, 11:17 Uhr
Boliviens Ex-Präsident Evo Morales darf nicht bei der Präsidentschaftswahl im kommenden Jahr kandieren. Das Verfassungsgericht des südamerikanischen Landes bestätigte eine Entscheidung aus dem Vorjahr, dass das Mandat nur für zwei Amtszeiten gelte.
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