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"Vertrauensarbeitszeit" bald Geschichte

  • Lars Wallerang/wid - 1. Juni 2023, 13:06 Uhr
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wid Groß-Gerau - Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. geralt / pixabay.com

Arbeitszeiterfassung ist nicht neu: Bereits mit der Industrialisierung verbreitete sich die Stempeluhr als Zeitmesser für Beginn und Ende einer Tätigkeit. Heute ist aber in vielen Unternehmen die sogenannte 'Vertrauensarbeitszeit' das gewählte Mittel der Arbeitsorganisation. Doch nicht mehr lange.


Arbeitszeiterfassung ist nicht neu: Bereits mit der Industrialisierung verbreitete sich die Stempeluhr als Zeitmesser für Beginn und Ende einer Tätigkeit. Heute ist aber in vielen Unternehmen die sogenannte "Vertrauensarbeitszeit" das gewählte Mittel der Arbeitsorganisation. Die Idee dahinter: Nicht die zeitliche Präsenz des Arbeitnehmers steht im Vordergrund, sondern die Erledigung der jeweiligen Aufgaben. Auch dabei gilt natürlich das Arbeitszeitgesetz, das maximale Arbeitszeiten sowie Pausen und Überstunden regelt.

Trotzdem wird dieser Regelung zwangsläufig das Ende drohen. Tobias Klingelhöfer, Sachkundiger beim Versicherungsunternehmen ARAG, erklärt, wie die Arbeitszeiterfassung derzeit geordnet ist und was Arbeitnehmer erwarten können. "Unser deutsches Arbeitszeitgesetz legt fest, wie viele Stunden gearbeitet werden dürfen, wie viele Pausen in der Zeit gemacht werden müssen und wie Überstunden und Mehrarbeit zulässig sind", sagt Klingelhöfer.

Dokumentiert werden mussten lange Zeit aber nur Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, die dem Arbeitnehmer ausgeglichen werden sollten. "Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch im September 2022, dass in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist, berichtet der Experte. Damit folge es einem entsprechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus 2019 , wonach Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System zu schaffen, in dem die gesamte geleistete Arbeitszeit erfasst wird. "Hierzu gibt es bereits Gesetzesvorschläge, die grundsätzlich eine elektronische Zeiterfassung vorsehen."

Eine gesetzliche Regelung sei unter anderem dafür da, dass sie Klarheit im Streitfall bringt. Das lasse sich mit individuellen Auslegungen schwer vereinbaren. Dies gelte sowohl für den Arbeitgeber, der dafür sorgen muss, dass Pausen genommen und Arbeitszeiten nicht überschritten bzw. Überstunden nicht unbezahlt bleiben dürfen. "Aber auch für den Arbeitnehmer, der Arbeitszeitbetrug begeht, wenn er seine Zeiten nicht korrekt erfasst oder aber eingeloggt Pausen nimmt." Und Arbeitszeitbetrug könne unter Umständen sogar ohne Abmahnung zur fristlosen Kündigung führen - zum Beispiel, wenn vorsätzlicher Missbrauch der elektronischen Zeiterfassung nachgewiesen werden kann.

"Dazu gibt es gerade einen aktuellen Fall, in dem eine Raumpflegerin sich für eine kurze Kaffeepause nicht ausgestempelt hat", berichtet Klingelhöfer. "Von ihrem Chef darauf angesprochen, leugnete sie zunächst und versuchte, sich herauszureden." Ihr Arbeitgeber habe ihr den Arbeitszeitbetrug aber beweisen können und ihr fristlos gekündigt. "Und obwohl die Frau schwerbehindert war, kam er vor Gericht damit durch." Das zeige, welchen Stellenwert Vertrauen bei diesem Thema habe.

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