Auf einem öffentlichen Parkplatz gilt nicht die Vorfahrtsregel ,,rechts vor links", es sei denn es gibt eine ausdrückliche Vorfahrtsregelung oder die vorhandenen Fahrspuren haben einen eindeutigen Straßencharakter. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (VI ZR 344/21, 22.11.2022) hervor, über das das Portal ra-online berichtet.
Ein öffentlicher Parkplatz sei als Ganzes betrachtet keine Straße, so der Bundesgerichtshof, sondern eine Verkehrsfläche, die grundsätzlich in jeder Richtung befahren werden darf. Parkflächenmarkierungen ändern daran nichts. Die vorhandenen Fahrspuren dienten nicht der möglichst zügigen Abwicklung des fließenden Verkehrs, was die Vorfahrtsregelung ,,rechts vor links" bezwecke, vielmehr gehe es um die Nutzbarmachung von Parkmöglichkeiten. Zudem werden die Fahrbahnen regelmäßig auch von Fußgängern genutzt.
Auch die Annahme der Vorfahrtsregelung durch viele Verkehrsteilnehmer sei unerheblich, so die Richter am Bundesgerichtshof. Dies rechtsfertige nicht, dem von links kommenden Autofahrern eine höhere Sorgfaltspflicht aufzuerlegen. Allerdings müsse auf Parkplätzen damit gerechnet werden, dass sich der von rechts Kommende irrig für vorfahrtsberechtigt hält, zitiert ra-online aus dem Urteil.
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Recht: Vorfahrtsregeln auf öffentlichen Parkplätzen - Rechts-vor-links nur auf Ansage
- Elfriede Munsch/SP-X - 25. Januar 2023, 09:39 Uhr

Viele Autofahrer müssen wohl umdenken, wenn sie auf einem öffentlichen Parkplatz fahren.
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