Werbung für Online-Glücksspiele ist verboten
Der Verband der deutschen Glücksspielunternehmen hat gegen die Mediengruppe eines Fernsehsenders geklagt, die eine Vielzahl unterschiedlicher Werbespots im Fernsehen sendet. Im Rahmen dieser Werbespots wurde u.a. für .com-Domains Werbung gemacht, auf denen Online-Glücksspiele wie beispielsweise Free Spins betrieben wurden. Die Betreiber der Online-Glücksspiele durften aufgrund eines speziellen Abkommens der Bundesländer ihr Online-Angebot jedoch nur für die Bewohner des Landes Schleswig-Holstein anbieten. Internetnutzer aus Schleswig-Holstein haben die einzigartige Möglichkeit, nach einer entsprechenden Registrierung an Online-Automatenspielen und Online-Casinos gegen Entgelt teilzunehmen. Der Verband der deutschen Glücksspielunternehmen hat nun gegen die Fernsehwerbung für Online-Glücksspiele und Online-Casinos auf den entsprechenden .de-Domains geklagt, da diese auch eine indirekte Werbewirkung in den übrigen Ländern für das Glücksspiel im Internet entwickeln würden, das dort selbstverständlich gesetzlich verboten ist.
Fragwürdige Werbemethoden
Darüber hinaus wären die Werbespots auch deshalb unzulässig, weil sie auch einen Werbeeffekt für Online-Glücksspielangebote auf den internationalen .com-Domains entfalten würden. Diese besitzen keine deutsche Glücksspiellizenz und sind demzufolge in Deutschland verboten. Die Beklagten führen dagegen an, dass die Glücksspiel-Werbespots rechtlich nicht zu beanstanden sein, da sie auf die Online-Glücksspieler mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein begrenzt sind. Die Werbespots auf den .de-Domains würden auch zu keiner verbotenen Werbung für die .com-Domains führen. Das Kölner Landgericht hat in seiner Urteilsbegründung angeführt, dass es sich seiner Meinung nach bei der fraglichen Werbung um Werbespots für explizite Werbung für verbotene Online-Glücksspiele handelt. Das systematische Organisieren von Glücksspielen im World Wide Web ist prinzipiell verboten. Lediglich das Bundesland Schleswig-Holstein hat seinen Einwohnern die Möglichkeit gegeben, dass diese an Online-Glücksspielen teilnehmen.
Eindeutige Rechtslage
Ob die Ausstrahlung der Glücksspielspots mit der .com-Domain für die übrigen Länder außer Schleswig-Holstein nicht erlaubt ist, konnte das Kölner Landgericht nicht eindeutig klären, sodass diese Frage offengelassen wurde. Das Landgericht sah es jedoch als erwiesen an, dass die Werbespots für die .de-Domains aus dem Grund unzulässig sind, da sie einen indirekten Werbeeffekt auf die .com-Domains entfalten, die in der Bundesrepublik keine Glücksspiellizenz besitzen. Sie wecken zumindest Interesse für das Glücksspiel. Des Weiteren sind die URLs der .com- und der .de-Domains nahezu identisch und setzen gezielt dieselben Keywords und grafische Elemente der Dachmarken ein, um potenzielle Spieler absichtlich zu verwirren. Den Spielern bleibt im Rahmen der Werbespots in erster Linie die Dachmarke der Webseiten in Erinnerung. Bei der nachfolgenden Suche im World Wide Web wird man dann absichtlich auf die .com-Domain weitergeleitet. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, wenn die Glücksspielanbieter mit einem so hohen Aufwand Werbung betreiben würden, die ausschließlich an Spieler mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein gerichtet ist. Glücksspielbetreiber haben es stattdessen darauf abgesehen, absichtlich Werbung für die Dachmarken auf den .com-Domains zu machen. Übrigens gilt das Werbeverbot für Glücksspiele nicht nur für deren Organisatoren, sondern auch für die ausstrahlenden Fernsehsender bzw. den Konzern, der hinter den Fernsehsendern steckt.