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Sich regen bringt Kinder-Geldsegen

  • Lars Wallerang/wid - 13. Mai 2019, 12:50 Uhr

Vater Staat zahlt für ein neugeborenes Kind mindestens 18 Jahre lang Kindergeld - unter Umständen auch länger. Es gibt aber noch eine ganze Reihe anderer staatlicher und steuerlicher Hilfen, die sie bei Bedarf erhalten.


Vater Staat zahlt für ein neugeborenes Kind mindestens 18 Jahre lang Kindergeld - unter Umständen auch länger. Das Kindergeld ist nicht üppig, aber immerhin eine finanzielle Zuwendung, mit der die Eltern monatlich rechnen können. Es gibt aber noch eine ganze Reihe anderer staatlicher und steuerlicher Hilfen, die sie bei Bedarf erhalten.
Kindergeld können in der Regel die Eltern beantragen. Als Eltern gelten in diesem Zusammenhang nicht nur die leiblichen Eltern, sondern auch Adoptiv- oder Stiefeltern. Lebt das Kind bei den Groß- oder Pflegeeltern, können auch sie Kindergeld erhalten. Ausgezahlt wird es immer nur an einen Berechtigten. Zum 1. Juli dieses Jahres wird das Kindergeld erhöht: Für das erste und zweite Kind erhalten Eltern nun jeweils 204 Euro im Monat, für das dritte Kind 210 Euro. Für das vierte und jedes weitere Kind gibt es monatlich 235 Euro. Kindergeld erhalten Eltern für ihren Nachwuchs bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder ohne Arbeitsplatz bis zum 21. und für Kinder in der Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr.

Wichtig: "Das Kindergeld wird vom Finanzamt in jedem Fall auf den Steuervorteil aus dem Kinderfreibetrag angerechnet - egal, ob man es erhalten hat oder nicht", erklärt das Versicherungsunternehmen ARAG. Daher sei es wichtig, dass ein Kindergeldantrag gestellt wird, auch wenn man von vorneherein weiß, dass sich der Kinderfreibetrag günstiger auswirkt.

Der Kinderzuschlag unterstützt Eltern, die zwar ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können, nicht aber den ihrer Kinder. Der Zuschlag von maximal 170 Euro monatlich pro Kind soll zusammen mit dem Kindergeld den durchschnittlichen Bedarf von Kindern decken. Für den Wohnbedarf kann zusätzlich Wohngeld beantragt werden. Außerdem können Geld- und Sachleistungen für Bildung und Teilhabe gewährt werden. Allerdings wird der Kinderzuschlag nicht an Empfänger von "Arbeitslosengeld II" gezahlt.

Mit dem sogenannten "Entlastungsbetrag" schafft der Staat eine zusätzliche steuerliche Erleichterung für Alleinerziehende. Diese ist allerdings an einige Bedingungen geknüpft: Nur der Elternteil, der das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhält, kann auch den Entlastungsbetrag erhalten. Das Kind muss ausschließlich in der Wohnung des Elternteils gemeldet sein, der das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhält. Der Alleinerziehende darf nicht mit anderen Erwachsenen in einer Lebens- oder Hausgemeinschaft wohnen. In der Anlage Kind der Steuererklärung muss die Steueridentifikationsnummer des Kindes angegeben werden. Der Entlastungsbetrag liegt bei 1.908 Euro pro Jahr für das erste Kind und steigt um 240 Euro für jedes weitere.

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