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Wenn die Feriengäste Party machen

  • Ralf Loweg/wid - 18. März 2019, 12:30 Uhr

Angesichts wachsender Touristenzahlen und neu entstandener Vermittlungsportale im Internet entscheiden sich immer mehr Wohnungseigentümer dazu, ihr Objekt bei Abwesenheit oder dauerhaft an wechselnde Feriengäste statt an Mieter zu vergeben. Doch das kann auch Ärger geben.


Angesichts wachsender Touristenzahlen und neu entstandener Vermittlungsportale im Internet entscheiden sich immer mehr Wohnungseigentümer dazu, ihr Objekt bei Abwesenheit oder dauerhaft an wechselnde Feriengäste statt an Mieter zu vergeben.

Häufig befinden sich die Immobilien aber inmitten von größeren, zu reinen Wohnzwecken genutzten Anlagen. Die Folge: Nachbarn beschweren sich über Lärm, den Urlauber verursachen, über lange Party-Nächte und Verschmutzungen. Gerichte müssen dann entscheiden, was Eigentümern erlaubt und den Hausbewohnern zuzumuten ist. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat einige Urteile zu diesem Thema gesammelt.

Ein Bebauungsplan, der ein Nebeneinander von Dauerwohnungen und jeweils einer Ferienwohnung innerhalb eines Hauses vorsieht, ist nach Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Aktenzeichen 3 K 58/16) zulässig. Das Sondergebiet trug den Titel "Wohnen mit Beherbergung".

Dem sogenannten Zweckentfremdungsverbots-Gesetz des Landes Berlin zu Folge ist eine vorherige behördliche Genehmigung erforderlich. Und diese Genehmigung kann nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erwirkt werden, urteilte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 10 S 34.15). Eine Antragstellerin hatte das unter dem Hinweis darauf versucht, dass die Vermietung als Ferienwohnung ihre einzige Einnahmequelle darstelle. Die Richter wiesen den Eilantrag trotzdem zurück. Es sei nicht ersichtlich, warum nicht auch eine "normale" Vermietung zur Deckung ihrer Einnahmen in Frage komme.

In einem allgemeinen Wohngebiet kann die Nutzung von Immobilien als Ferienwohnungen gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. In einem Fall in Berlin-Pankow stellten die Behörden fest, dass 30 Wohnungen zur Beherbergung wechselnder Gäste dienten. Nachbarn hatten sich über nächtlichen Lärm, versehentliches Klingeln und andere Störungen beschwert. Das Verwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 13 L 274.13) untersagte die weitere Intensivnutzung in Gestalt von Ferienwohnungen.

Wer von seinem Vermieter eine Erlaubnis zur Untervermietung erhalten hat, der darf dies nicht so interpretieren, dass er auch in beliebigem Umfang Feriengäste bei sich einquartieren darf. Ein Vermieter hatte zugesagt, sein Mieter könne "ohne vorherige Überprüfung" untervermieten, weil er selbst die Wohnung nur unregelmäßig nutze. Eine Abmahnung wegen der stattdessen untergebrachten Urlauber akzeptierte der Mieter nicht. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 210/13) stellte jedoch abschließend fest, dass eine Untervermietungserlaubnis nicht so weit auszulegen sei.

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