Eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern kann für alle Wohnungen einheitlich Einbau und Wartung von Rauchwarnmeldern beschließen. Ein einzelner Eigentümer kann von einer solchen Regelung auch dann nicht ausgenommen werden, wenn seine Wohnung bereits mit Warnmeldern ausgestattet ist, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag in Karlsruhe entschied. Die Bundesrichter wiesen die Klage von Wohnungsinhabern gegen einen solchen Beschluss zurück. (Az. V ZR 273/17)
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Nordrhein-Westfalen hatte im Jahr 2015 beschlossen, die vorgeschriebene Installation sowie die Kontrolle und Wartung von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen durch eine Fachfirma vornehmen zu lassen. Die Kläger wollten sich daran nicht beteiligen, weil sie bereits Warnmelder angebracht hatten. Mit ihrer Klage scheiterten sie aber bereits in den Vorinstanzen. Nun wies der Bundesgerichtshof auch die dagegen eingelegte Revision zurück.
Die Bundesrichter begründeten dies damit, dass durch den Einbau und die Wartung in einer Hand ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet werde. Auch versicherungsrechtliche Risiken würden verringert. Individuelle Lösungen seien dagegen gerade in größeren Eigentümergemeinschaften unübersichtlicher. Es könne so zu Lücken bei der Gebäudesicherheit kommen.
Doch auch in kleineren Gemeinschaften von Wohnungseigentümern könne der "praktikabelste und sicherste Weg" zum vorgeschriebenen Einbau von Rauchwarnmeldern und zur anschließenden Wartung gewählt werden, erklärte der BGH. Die finanzielle Mehrbelastung von Wohnungsinhabern, die ihre Wohnung bereits mit Warnmeldern ausgestattet hätten, sei zudem gering.
Wirtschaft
Wohnungseigentümer können einheitlichen Einbau von Rauchwarnmeldern beschließen
- AFP - 7. Dezember 2018, 13:10 Uhr

Eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern kann für alle Wohnungen Einbau und Wartung von Rauchwarnmeldern beschließen. Ein Eigentümer kann davon nicht ausgenommen werden, auch wenn seine Wohnung bereits Warnmelder hat, wie der BGH entschied.
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