Online-Händler dürfen keine E-Mails verschicken, in denen der Dank für den Kauf eines Gegenstandes mit der Bitte verknüpft wird, an einer Kundenzufriedenheitsumfrage teilzunehmen, ohne dass der Kunde dem widersprechen könnte. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
In dem Urteil (Aktenzeichen: VI ZR 225/17) geht es um einen Fall, in dem ein Mann über einen Online-Marktplatz ein Ultraschallgerät zur Ungeziefervernichtung bei einem Unternehmen gekauft hatte. In der Rechnungs-Mail wurde er gebeten, eine Fünf-Sterne-Bewertung abzugeben, wenn er mit der Ware und dem Service zufrieden gewesen sei.
Darin sah der Mann eine unerlaubte Zusendung von Werbung, die in seine allgemeinen Persönlichkeitsrechte eingreife, und klagte auf Unterlassung. Zwei Instanzen später ist klar: Online-Händler dürfen nicht per E-Mail um eine Bewertung bitten. Das hat der BGH nun klargestellt. "Die Bitte um eine Bewertung ist für den BGH Werbung, und die darf ein Unternehmen nur verschicken, wenn es die Einwilligung des Kunden dafür hat", sagt Rechtsanwalt Norbert B. Bernhardi von der Deutschen Anwaltshotline.
Laut BGH wiegt der Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen schwerer als die Interessen des Internethändlers. Deshalb sei die Bitte um eine positive Bewertung in der Rechnungs-E-Mail als unerlaubte Werbung zu betrachten. Der Händler müsse dafür vorher die Einwilligung des Kunden einholen beziehungsweise ihm die Möglichkeit geben, der Werbung zu widersprechen.
Im Urteil heißt es weiter: "Eine bei isolierter Betrachtung unerhebliche Belästigung kann Mitbewerber zur Nachahmung veranlassen, wobei durch diesen Summeneffekt eine erhebliche Belästigung entstehen kann." Die Richter wollen also offensichtlich vermeiden, dass diese Praxis Schule macht. Deshalb gilt für alle Online-Händler: Kundenbefragung nur mit deren Einwilligung!
Technologie
Online-Handel: Keine Werbung ohne Einwilligung
- Mirko Stepan/cid - 19. September 2018, 15:36 Uhr
Online-Händler dürfen keine E-Mails verschicken, in denen der Dank für den Kauf eines Gegenstandes mit der Bitte verknüpft wird, an einer Kundenzufriedenheitsumfrage teilzunehmen, ohne dass der Kunde dem widersprechen könnte. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
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