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Arbeiten in der Elternzeit

  • Ralf Loweg/wid - 22. Mai 2018, 11:19 Uhr

Die Elternzeit soll eigentlich dem Nachwuchs zugute kommen. Doch finanzielle Probleme sorgen dafür, dass viele Eltern noch während der Elternzeit wieder zu arbeiten beginnen. Das kann am alten Arbeitsplatz, aber auch für einen anderen Arbeitgeber sein. Dabei müssen Mama und Papa allerdings einige Dinge beachten.


Die Elternzeit soll eigentlich dem Nachwuchs zugute kommen. Doch finanzielle Probleme sorgen dafür, dass viele Eltern noch während der Elternzeit wieder zu arbeiten beginnen. Das kann am alten Arbeitsplatz, aber auch für einen anderen Arbeitgeber sein. Dabei müssen Mama und Papa allerdings einige Dinge beachten.

Ganz wichtig: Eine 40-Stunden-Woche während der Elternzeit ist nicht erlaubt, ohne den Elternzeit-Status zu verlieren. Bis zu 30 Stunden pro Woche dürfen Eltern jedoch arbeiten, egal, ob sie angestellt oder selbstständig tätig sind. Das gilt auch für das zweite und dritte Jahr der Elternzeit, wenn kein Elterngeld mehr gewährt wird.

Will man im bisherigen Job mit verringerter Stundenzahl weiterarbeiten, muss man sich mit dem Chef einigen, wenn der Betrieb weniger als 15 Mitarbeiter hat. In größeren Betrieben besteht dagegen ein Anspruch auf einen Teilzeitjob in der Elternzeit, wenn das Arbeitsverhältnis schon mehr als sechs Monate besteht. Der Antrag muss sieben Wochen vor Beginn der Teilzeit beim Arbeitgeber eingehen. Auch wenn es nicht der eigene Job ist, in dem man während der Elternzeit tätig werden will, muss der Arbeitgeber gefragt werden, ob er das berufliche Fremdgehen erlaubt. Die ARAG-Experten raten dazu, den Chef schriftlich unter Angabe der wöchentlichen Arbeitszeit um Erlaubnis zu bitten.

Und wie sieht es mit dem Geld aus? Eltern haben einen Anspruch von monatlich 300 Euro Mindestelterngeld. Die Höhe des Elterngeldes beträgt grundsätzlich 67 Prozent des bisherigen Nettogehaltes. War das Einkommen vor der Geburt höher als 1.200 Euro, sinkt der Prozentsatz auf bis zu 65 Prozent. Auch wenn das bisherige Einkommen höher war, gelten als maximale Berechnungsgrundlage 2.770 Euro. Also liegt das maximale Elterngeld bei rund 1.800 Euro.

Wer hinzuverdient, erhält Elterngeld nur in Höhe des für ihn maßgeblichen Prozentsatzes von der Differenz zwischen dem Nettoeinkommen vor der Geburt und dem Nettoeinkommen des Nebenjobs. Das gilt übrigens für Angestellte und Selbstständige gleichermaßen.

Ein Berechnungsbeispiel: Erhalten Eltern das Maximal-Elterngeld von 1.800 Euro während der Elternzeit und verdienen 1.000 Euro monatlich hinzu, beträgt die Differenz zwischen altem und aktuellem Gehalt 800 Euro. 65 Prozent davon, also 520 Euro, erhalten sie als Elterngeld. Bei Geringverdienern sieht diese Rechnung ganz anders aus, ein Nebenverdienst lohnt sich für sie kaum. Daher raten ARAG-Experten, sich frühzeitig mit den Zahlen auseinanderzusetzen.

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