Auch die Rechnung des Schornsteinfegers kann von der Steuer abgesetzt werden. Wie das geht und was dabei zu beachten ist, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).
Das Finanzamt akzeptiert in der Regel alle Schornsteinfeger-Dienste, die im Zusammenhang mit einem privaten Haushalt erbracht werden, als absetzbare Handwerkerleistungen. Dazu gab es 2014 ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Demnach ist das gesamte Spektrum der Schornsteinfeger-Tätigkeiten steuerbegünstigt: von den Kehr-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten über Mess- und Überprüfungsleistungen bis hin zu Feuerstättenschau und Legionellenprüfung.
Somit gelten für Schornsteinfeger-Tätigkeiten dieselben Regeln wie für andere Handwerkerleistungen im Haushalt: 20 Prozent der jeweils anfallenden Anfahrts-, Arbeits-, Maschinen-, Entsorgungs- und Verbrauchsmittelkosten (zum Beispiel Aufwendungen für Reinigungsmittel) können abgesetzt werden. Allerdings darf man nur maximal 1.200 Euro im Jahr steuerlich als Handwerkerleistungen geltend machen.
Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Deshalb sollten die verschiedenen Kostenarten in der Rechnung unbedingt getrennt ausgewiesen werden. Und noch etwas ist sehr wichtig: Die Rechnungssumme sollte immer überwiesen werden, denn Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
Nebenkosten: Auch Mieter können Ausgaben für Schornsteinfeger absetzen. Nicht nur Haus- oder Wohnungsbesitzer profitieren von der Absetzbarkeit. Auch Mieter können Schornsteinfeger-Kosten, die über die Nebenkostenabrechnung des Vermieters auf alle Mietparteien umgelegt werden, steuerlich geltend machen. Allerdings müssen solche Aufwendungen klar aus der Nebenkostenabrechnung hervorgehen.
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Schornsteinfeger von der Steuer absetzen
- Ralf Loweg/wid - 16. April 2018, 13:22 Uhr
Auch die Rechnung des Schornsteinfegers kann von der Steuer abgesetzt werden. Wie das geht und was dabei zu beachten ist, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).
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