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Keine steuerliche Vergünstigung für Scheidungen

  • Steve Schmit/wid - 12. Dezember 2017, 17:29 Uhr

Scheidungen sind sehr wahrscheinlich in den allerwenigsten Fällen eine angenehme Sache. Meistens sind sie aber mit hohen Kosten verbunden, und diese können die Betroffenen auch nicht von der Steuer absetzen.


Scheidungen sind sehr wahrscheinlich in den allerwenigsten Fällen eine angenehme Sache. Meistens sind sie aber mit hohen Kosten verbunden, und diese können die Betroffenen auch nicht von der Steuer absetzen. Nach wie vor ist die Zahl der Scheidungen in Deutschland hoch.

Zivilprozesskosten lassen sich grundsätzlich seit 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen, erklären Rechtsexperten von ARAG. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Regelung auch für die Kosten eines Scheidungsverfahrens gilt. Besonders belastend wird das bei ausgedehnten Verhandlungen durch Streit ums Vermögen, den Zugewinnausgleich sowie den Kindes- und Trennungsunterhalt. All diese Punkte sind, so die Experten, nicht steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Als Alternative, die Anwalts- und Gerichtskosten etwas zu deckeln, raten die Rechtsprofis zu einer gütlichen Einigung, denn diese muss nicht zwangsläufig vom Gericht entschieden werden (BFH, Az.: VI R 9/16).

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