Ein Vermieter kann seinen Mietern zwar den Mietvertrag kündigen, braucht dafür aber einen nachvollziehbaren Grund. Das gilt vor allem bei Kündigungen aus Eigenbedarf beziehungsweise zur Umfunktionierung der Wohnräume in Büro- oder Gemeinschaftsräume. Für den Mieter kann das mitunter zu Verunsicherung darüber führen, wie stabil so ein Mietverhältnis letztlich ist. Rechtsexperten von ARAG verweisen auf zwei Fälle des Bundesgerichtshofes, bei denen gekündigte Mieter zumindest teilweise Recht erhielten.
Im ersten Fall klagte ein Mieter, der nach 40 Jahren aus seiner Mietwohnung ausziehen sollte, weil der Ehemann der Vermieterin in der Wohnung Akten seiner Beratungsfirma unterbringen wollte. Vor Gericht konnte diese Kündigung nicht durchgesetzt werden, da die Richter entschieden, es läge kein gewichtiger Grund vor (Az.: VIII 45/16).
In einem weiteren Fall wurde einem Mieter sein Mietverhältnis gekündigt, weil in die Mietwohnung ein neuer Hausmeister einziehen sollte. Wie sich dann später herausstellte, kam es dazu nicht. Eine andere Familie zog schließlich in die Räume, woraufhin der ehemalige Mieter auf Schadenersatz klagte - in Höhe seiner Umzugskosten. Dem pflichteten die Richter letztlich zu, da der Vermieter die Umstände nicht plausibel darlegen konnte (Az.: VIII ZR 44/16).
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Mieterrecht: Kündigungen müssen berechtigt sein
- Steve Schmit/wid - 6. Dezember 2017, 17:26 Uhr
Ein Vermieter kann seinen Mietern zwar den Mietvertrag kündigen, braucht dafür aber einen nachvollziehbaren Grund. Das gilt vor allem bei Kündigungen aus Eigenbedarf beziehungsweise zur Umfunktionierung der Wohnräume in Büro- oder Gemeinschaftsräume.
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