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Weihnachtsgeld: Nicht zu früh freuen

  • Steve Schmit/wid - 23. November 2017, 15:49 Uhr

Weihnachtsgeld ist ein wunderbares Wort, hinter dem sich für viele Arbeitnehmer ein Extra-Eingang auf dem Bankkonto verbirgt. Wie so oft beim lieben Geld ist die Zahlung aber auch immer wieder Grund für Streitigkeiten.


Weihnachtsgeld ist ein wunderbares Wort, hinter dem sich für viele Arbeitnehmer ein Extra-Eingang auf dem Bankkonto verbirgt. Wie so oft beim lieben Geld ist die Zahlung aber auch immer wieder Grund für Streitigkeiten. Rechtsexperten des Versicherers ARAG klären auf, was auf Verbraucher zukommen kann.

Problematisch kann es zum Beispiel dann werden, wenn der Mitarbeiter Schulden hat, denn das Weihnachtsgeld kann bis zu einem gewissen Betrag von Gläubigern gepfändet werden. Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt allerdings, dass Weihnachtsvergütungen, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis 500 Euro, unpfändbar sind. So bleibt in jedem Fall genug für ein paar Geschenke übrig.

Wenn ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet, kann das auch seinen Anspruch auf Weihnachtsgeld beeinflussen. Das musste ein ehemaliger Angestellter vor Gericht einsehen, der Mitte des Jahres ausgeschieden war, aber dennoch auf ein anteiliges Weihnachtsgeld beharrte. Die Richter wiesen die Klage ab, da der Anspruch in dem betreffenden Unternehmen erst im November des jeweiligen Jahres entsteht und auch nur bei einem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnis.

Was aber, wenn der Weihnachtsbonus schon ausgezahlt wurde? Wer zum Beispiel kurz nach der festlichen Zahlung kündigt, muss in der Regel das Geld nicht zurückerstatten. Nur, wenn dies vertraglich geregelt ist, kann der Arbeitgeber auf eine Rückzahlung pochen. Je nach Höhe des Weihnachtsgeldes kann das Unternehmen den Arbeitnehmer aber noch für eine festgelegte Zeit an sich binden.

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