Ein Standard-Mietvertrag klärt ganz eindeutig: Will der Eigentümer die Mietwohnung besichtigen, muss dafür ein berechtigtes Interesse bestehen. Das gilt zum Beispiel dann, wenn ein Eigentümerwechsel stattfindet. Genau das war bei einer Verhandlung des Amtsgerichts München der Fall.
Der neue Eigentümer einer Mietwohnung hatte das Objekt gekauft und kündigte daraufhin das bestehende Mietverhältnis, da er Eigenbedarf anmeldete. Zur Besichtigung und Vermessung schlug er dem scheidenden Mieter drei Termine vor, die dieser allesamt ablehnte. Seine Begründung lautete, dass dem Vermieter ein Besichtigungsrecht nur mit Mietinteressenten zustünde und sein Informationsrecht durch die Übersendung einer Architektenskizze erfüllt sei.
Vor Gericht erhielt der neue Eigentümer Recht. ARAG-Rechtsexperten fassen die Begründung zusammen: Im Wunsch nach Informationen zum Aussehen, der Ausstattung sowie der genauen Größe der Wohnung sei ein berechtigtes Interesse zu sehen, welches das Interesse des Mieters an fehlender Störung deutlich überwiege. (AG München, Az.: 416 C 10784/16)
Lifestyle
Wohnungsbesichtigung: Neuer Eigentümer darf rein
- 20. April 2017, 16:50 Uhr

Ein Standard-Mietvertrag klärt ganz eindeutig: Will der Eigentümer die Mietwohnung besichtigen, muss dafür ein berechtigtes Interesse bestehen. Das gilt zum Beispiel dann, wenn ein Eigentümerwechsel stattfindet.
Die News Wohnungsbesichtigung: Neuer Eigentümer darf rein wurde von Steve Schmit/wid am 20.04.2017 in der Kategorie Lifestyle mit den Stichwörtern Recht, Wohnen, Immobilie, Urteile abgelegt.
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